· Nachricht · Streitwertecke
Grundsätze für die Streitwertfestsetzung in UWG-Verfahren
| Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2 und 3 GKG (OLG Frankfurt 21.7.21, 6 W 53/21, Abruf-Nr. 225055 ). |
Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Damit ist grundsätzlich das „Angreiferinteresse“ maßgeblich. Die Bedeutung der Sache ist dabei nach dem OLG das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Ein wichtiges Indiz kann insoweit die Streitwertangabe in der Klageschrift sein.
MERKE | Zu betrachten sind nach dem OLG zur Bestimmung des Interesses die Unternehmensverhältnisse (Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers), Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens. |