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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Hilfsantrag: Wird entschieden, ist zusammenzurechnen!

    | Entscheidet das Gericht über einen Hilfsantrag des Klägers, findet eine Wertaddition nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG statt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen oder ob über den geltend gemachten Anspruch in der Sache entschieden wird (OLG Karlsruhe 26.3.21, 17 W 47/20, Abruf-Nr. 224025 ). |

     

    Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG werden die in einem einzigen Prozess über Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Indes wird gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch (nur) summiert, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Allerdings ist umstritten, ob eine Entscheidung in diesem Sinne vorliegt, wenn das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig abweist und damit über den geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache entscheidet:

     

    • Die eine Auffassung verlangt eine rechtskräftige Entscheidung, was bei einem unzulässigen Hilfsantrag nicht der Fall ist.
    • Der Gegenauffassung ‒ der sich hier das OLG Karlsruhe angeschlossen hat ‒ genügt jede Entscheidung.

     

    MERKE | Anders ist der Fall bei einer Aufrechnung gelagert. Hier hat der BGH entschieden (NJW 01, 3616): Im Fall einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zusätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise Aufrechnung ‒ zu Recht oder zu Unrecht ‒ in Anwendung von § 390 S. 2 BGB für unzulässig erklärt.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 145 | ID 47572833