· Nachricht · Streitwertecke
Kosten für Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins sind außergerichtliche Kosten der Partei
| Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind nicht Gerichtskosten, sondern außergerichtliche Kosten der Partei (BGH 8.4.21, VII ZB 21/20, Abruf-Nr. 222633 ; ebenso BGH 24.2.21, VII ZB 55/18, Abruf-Nr. 22138 , RVG prof. 21, 80 ). |
Die Kläger begehrten von der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach einem Vergleich, der die gegenseitige Kostenaufhebung vorsieht, die hälftige Erstattung der Handwerkerkosten. Diese hatten sie zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet. Dem widersprach der BGH: Da die Kosten zu den außergerichtlichen Auslagen gehören, sind sie von der wechselseitigen Kostenaufhebung erfasst.
MERKE | Hier liegt eine Haftungsfalle für den Rechtsanwalt. Er muss solche Kosten ‒ auch beispielsweise diejenigen von Privatgutachten ‒ erfassen und hierüber im Vergleichsweg eine eigenständige Regelung suchen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)
Weiterführender Hinweis
- Ortstermin: Kosten zur Vor- und Nachbereitung sind nicht erstattungsfähig, RVG prof. 21, 80 (zu BGH 24.2.21, VII ZB 55/18, Abruf-Nr. 221384)