· Nachricht · Streitwertecke
Kostenfestsetzung: Der Parteiwille im Vergleich zählt
| Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren ist die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien anhand des Wortlauts umzusetzen. Demgemäß ist es unzulässig, Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die im Wortlaut des Kostentitels nicht angedeutet werden (OLG Nürnberg 16.3.21, 2 W 473/21, Abruf-Nr. 224033 ). |
In einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO waren sich die Parteien ‒ die Klägerin und zwei Beklagte ‒ einig, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und die Beklagte zu 1) die gerichtlichen Kosten trägt. Daraufhin erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der der Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gab. Dabei ging das LG aufgrund des Schriftverkehrs der Parteien davon aus, dass nur die vorgerichtlichen, aber nicht alle außergerichtlichen Kosten von den Parteien selbst zu tragen seien. Dem hat das OLG widersprochen. Der Vergleich spreche ausdrücklich von außergerichtlichen Kosten, zu denen auch die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gehören.
PRAXISTIPP | Das Kostenrecht verlangt nach sprachlicher Präzision. Vor- und außergerichtliche Kosten sind voneinander zu unterscheiden. Sie sollten durch ein Repertoire an Formulierungen auf die klassischen Vergleichsvereinbarungen vorbereitet sein. Hier könnten Sie beispielsweise formulieren:
|