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Patientendokumentation: Für Wert des Auskunftsanspruchs gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung
| Der Gebührenstreitwert wegen Auskunft und Überlassung von Patientendokumentation gemäß § 630g BGB beträgt in der Regel bei bereits bezifferter Klage und ohne weitere Darlegung eines konkreten Auskunftsinteresses 10 % des Klageanspruchs (OLG Frankfurt 25.4.24, 17 W 8/24, Abruf-Nr. 242945 ). |
Der Gebührenstreitwert wegen des gesondert geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO beträgt bei einem auf das Informationsbedürfnis gemäß Art. 16ff. DS-GVO gestützten Anspruch ohne nähere Darlegung eines grundsätzlich möglichen exponierten weitergehenden Leistungsinteresses nach Ansicht des OLG in der Regel 500 EUR. Eine Anwendung des § 52 GKG ‒ die Festsetzung auf einen Streitwert von 5.000 EUR bei fehlenden Anhaltspunkten für den Wert ‒ komme nicht in Betracht. Einerseits handele es sich nicht um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und andererseits sei eine Analogie nicht angezeigt.
PRAXISTIPP | Zur Bemessung des Interesses an der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO hat sich in der gerichtlichen Praxis noch kein Standard herausgebildet. Hier wird nahezu jede halbwegs begründbare Variante vertreten. Neben verschiedenen pauschalen Beträgen wird auch auf den (Bruchteil des) Wertes eines potenziellen Folgeanspruchs abgestellt. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)