· Nachricht · Streitwertecke
Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
| Erledigt sich das Verfahren durch die Rücknahme des Rechtsmittels, beginnt die Frist für die Streitwertbeschwerde nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 516 Abs. 3 ZPO (OLG Karlsruhe 19.6.23, 6 W 26/23, Abruf-Nr. 238154 ). |
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG sechs Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das OLG Karlsruhe hat sich nun in der Streitfrage positioniert, ob es auf die Erklärung der Prozesspartei oder auf die darauf fußende verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts ankommt. Der Anwalt sollte es nicht auf die Ausschöpfung der per se schon sehr langen Rechtsmittelfrist ankommen lassen. Die Prüfung des Streitwerts gehört zwingend zu seinen verfahrensabschließenden Prüfungen.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)