· Nachricht · Streitwertecke
Werte bei nacheinander geltend gemachten Ansprüchen in demselben Verfahren werden addiert
| Die Streitwerte nacheinander geltend gemachter Ansprüche in demselben Verfahren sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG). Dies ergibt sich für das OLG Dresden aus dem offenen Wortlaut der Vorschrift, der Systematik der kostenrechtlichen Bestimmungen und dem Sinn und Zweck der Zusammenrechnung (4.8.21, 22 W 169/21, Abruf-Nr. 225745 ). |
In demselben Verfahren und demselben Rechtszug werden nach § 39 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die anwaltliche Gebührenberechnung. Die Beteiligten stritten hier über die Rechtsfrage, wie der Streitwert nach § 39 GKG zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht, also nacheinander geltend gemacht werden. Das OLG Dresden hat sich insofern zugunsten der betriebswirtschaftlichen Interessen des Anwalts positioniert.
MERKE | Der Gesetzgeber hatte wohl anderes im Sinn (BT-Drucksache 15/1971, S. 154; hierzu OLG Düsseldorf 16.8.10, 24 W 9/10). Allerdings ist der gesetzgeberische Wille nach Ansicht des OLG nicht Gesetz geworden. Die gleichzeitige Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche ist kein Tatbestandsmerkmal. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)