· Fachbeitrag · Streitwerterhöhung
Selbstständige Zinsforderungen sind nicht immer werterhöhend
| Werden mit einem Rechtsmittel selbstständig Zinsforderungen geltend gemacht, sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist. |
Die Klägerin K hat Zinsen in einem Rechtsmittelverfahren zunächst nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht, weil sie insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgte. Die Zinsforderungen sind werterhöhend anzurechnen gewesen (BGH VersR 12, 881). Dann hat die Beklagte die Verurteilung in der Hauptsache angegriffen und zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht. Damit ist beim Streitwert der auf die mit dem Anschlussrechtsmittel verfolgte Hauptforderung entfallende Teil der Zinsforderungen der K wieder abzuziehen (BGH 4.9.13, III ZR 191/12, Abruf-Nr. 133099).