Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Streitwertermittlung

    Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände

    | Auch für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts sind die Streitwerte mehrerer Streitgegenstände nur zusammen zu rechnen, wenn diese nebeneinander geltend gemacht werden. Die Auswechselung von Streitgegenständen führt nicht zur Zusammenrechnung des alten und des neuen Streitgegenstands ( OLG Schleswig 28.2.12, 17 W 1/12, Abruf-Nr. 121598 ). |

     

    Die Auffassung des OLG Schleswig, dass § 39 Abs. 1 GKG über seinen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden muss, dass die zusammenzurechnenden Streitgegenstände nicht allein nacheinander in das Verfahren eingeführt, sondern nebeneinander geltend gemacht werden, ist nicht unbestritten.

     

    • Das Erfordernis kann nicht dem für den Gebührenstreitwert geltenden § 39 GKG selbst entnommen werden, während für den Zuständigkeitsstreitwert § 5 ZPO eindeutig auf „mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche“ abstellt. In der Kommentarliteratur (Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3329 ff sowie Zöller/Herget 29. Aufl., Rn. 3 zu § 5 ZPO) und in der Rechtsprechung (OLG Celle OLGR 08, 630 ff) wird eine Addition wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände selbst bei nacheinander erfolgender Geltendmachung befürwortet.

     

    • Allerdings sehen verschiedene OLGs das anders (OLG Düsseldorf AGS 11, 86 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 09, 1078; OLG Dresden JurBüro 07, 315, 316). Danach sei davon auszugehen, dass mit der Einfügung des § 39 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts 2004 (BGBl. I S. 718) in das Gebührenrecht im Verhältnis zur Fassung des § 5 ZPO keine sachliche Änderung des Gebührenrechts beabsichtigt worden sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Rechtsanwalt kann sich auf den für ihn günstigeren kostenrechtlichen Standpunkt stellen und eine Kostenfestsetzung nach dem zusammengerechneten Streitwert verlangen. Dies gilt umso mehr als sich bisher erst 4 von 24 OLG positioniert haben.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33790490