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  • 25.03.2015 · Fachbeitrag · Stufenklage

    Nach Auskunftsstufe ist Zahlungsinteresse Streitwert bestimmend

    | Auch wenn eine Stufenklage nach rechtskräftiger Entscheidung durch Teilurteil in der Auskunftsstufe mangels weiterem Betreiben der Sache nach Aktenordnung weggelegt wird, ist für die Höhe des Streitwerts nicht allein auf die Auskunftsstufe abzustellen, sondern gemäß § 44 GKG auf den höheren der verbundenen Ansprüche, in der Regel also auf den Anspruch aus der Leistungsstufe. |