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  • · Fachbeitrag · Untervermietung

    Streitwert der Räumungsklage: Jahreswert der Hauptmiete

    | Der Streitwert der auf § 546 Abs. 2, § 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG und nicht - wie bei rein vertraglichen Herausgabeansprüchen - nach § 41 Abs. 1 S. 1 GKG. |

     

    Abzustellen ist nach Überzeugung des KG (18.2.13, 8 W 10/13, Abruf-Nr. 133531) nicht auf die vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlende Untermiete, sondern auf den (höheren) Jahreswert der vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmiete. Es kommt also nicht darauf an, ob der Betrag für die streitige Zeit den Jahresmietwert gegebenenfalls unterschreitet. Im konkreten Fall machte das einen erheblichen Unterschied, weil nur die frühere Räumung für drei Monate im Raum stand.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Mehrwertsteuer ist als unselbstständiger Teil der Jahresmiete Teil der Hauptforderung und bei der Wertberechnung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um Nebenkosten nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG (OLG Düsseldorf 19.7.11, I-24 W 59/11, MK 11, 200, Abruf-Nr. 113706).

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42314882