· Fachbeitrag · Urheberrecht
Unterlassungsansprüche: Streitwert je nach Lizenzschaden
| Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht ist an den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen. Dies wird dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Schutzrecht und der Verteidigung daraus resultierender Vermögenspositionen als dem für die Wertbemessung maßgeblichen Faktor gerecht. |
Der Lizenzsatz ist nach dem OLG Brandenburg (22.8.13, 6 W 31/13, Abruf-Nr. 140489) mit dem Faktor zehn zu multiplizieren. Die Verdoppelung des Lizenzsatzes werde dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechts nicht gerecht. Eine weitergehende Erhöhung hält das OLG allerdings für überzogen. Generalpräventive Erwägungen, wonach der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen sei, könnten für die Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.
Merke | Anders hat es das OLG Hamburg gesehen (GRUR-RR 04, 342). Nach seiner Ansicht kann bei der Festsetzung des Streitwerts urheberrechtlicher Ansprüche auch der Gesichtspunkt einer wirkungsvollen Abschreckung künftiger gleichartiger Rechtsverstöße angemessen berücksichtigt werden.