· Nachricht · Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung
Wert des späteren streitigen Verfahrens richtet sich nach Zeitpunkt der Antragstellung auf Unterhaltsfestsetzung
| Betreibt ein Minderjähriger nach Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung im sogenannten „Vereinfachten Verfahren“ seine Unterhaltsforderung gemäß § 255 FamFG im streitigen Verfahren weiter, ist als „Einreichung des Antrags“ im Sinn von § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG die Antragstellung auf Unterhaltsfestsetzung maßgeblich. |
Es kommt nicht erst auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des streitigen Verfahrens an (OLG Celle, 27.1.14, 10 UF 11/14).
Quelle: ID 42699334