· Nachricht · Verfahrenswert
Bestimmung in Ehesache: Sozialleistungen kein berücksichtigungsfähiges Einkommen
| Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (OLG Köln 17.10.13, 12 WF 129/13). |
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Dagegen stellen Sozialleistungen wie die von der Antragsgegnerin nach dem SGB II bezogenen Grundsicherungsleistungen kein im Rahmen von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigungsfähiges Einkommen dar.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/12_WF_129_13_Beschluss_20131017.html
Quelle: ID 42475490