28.05.2013 · Fachbeitrag · Verfahrenswert
Kindschaftssachen: Auf Heraufsetzung des Verfahrenswerts achten
| Der Verfahrenswert in Kindschaftssachen beträgt für das Familiengericht nach § 45 Abs. 3 FamGKG regelmäßig 3.000 EUR, was über § 32 Abs. 1 RVG auch der anwaltlichen Vergütung zugrunde zu legen ist. Es ist die Aufgabe des Anwalts Kriterien vorzutragen, die eine Heraufsetzung rechtfertigen. |
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