· Nachricht · Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Beschwerdegegenstand: Wert richtet sich nach dem Interesse, Auskunft nicht erteilen zu müssen
| Das OLG hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH 22.1.14, XII ZB 278/13, Abruf-Nr. 140618). |
Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
Das OLG hat die Erstbeschwerde hier zutreffend nach § 68 Abs. 2 S. 2, § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteigt.
Quelle: ID 42569204