· Nachricht · Vollstreckungsgegenklage
Streitwert richtet sich nach dem Nennbetrag der Hauptforderung
| Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Das heißt: Die Klage ist so viel wert, wie der Umfang, für den die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden soll ( BGH 22.10.15, IX ZR 115/15, Abruf-Nr. 180748 ). |
Wenn Zinsen und Kosten tituliert sind, erhöht dies den Streitwert nicht; ebenso nicht, wenn zusätzlich der Kostenfestsetzungsbeschluss angefochten wird.
Quelle: ID 43756281