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  • · Nachricht · Vollstreckungsgegenklage

    Streitwert richtet sich nach dem Nennbetrag der Hauptforderung

    | Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Das heißt: Die Klage ist so viel wert, wie der Umfang, für den die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden soll ( BGH 22.10.15, IX ZR 115/15, Abruf-Nr. 180748 ). |

     

    Wenn Zinsen und Kosten tituliert sind, erhöht dies den Streitwert nicht; ebenso nicht, wenn zusätzlich der Kostenfestsetzungsbeschluss angefochten wird.

     

    https://www.iww.de/rvgprof/quellenmaterial/id/180748

    Quelle: ID 43756281