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  • · Fachbeitrag · WEG-Sachen

    Anfechtung eines Jahresabschlusses: Streitwert je nach Umfang

    | Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümerversammlung nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten, ist der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der Abrechnung zu bemessen, sondern nur nach einem Bruchteil hiervon, wobei eine Quote von 25 Prozent im Rahmen des Ermessens liegen kann. |

     

    Diese Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (12.5.14, 19 W 22/14, Abruf-Nr. 143259) steht im Einklang mit vielen anderen Entscheidungen. Soll ein höherer Streitwert erreicht werden, ist darzulegen, dass der Streit mittelbar auch die Struktur der Jahresabrechnung betrifft und deshalb seine Auswirkungen weit über die einzelne angefochtene Jahresabrechnung hinausgehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für einen Streit über ein Grillverbot hat das OLG einen Streitwert von 500 EUR als angemessen angesehen. Der Wert erscheint sehr gering. Am Ende wird für einen höheren Streitwert darzulegen sein, dass der betroffene Grillort (hier ein Balkon) sehr häufig genutzt wird und es wesentlicher Teil der Freizeitgestaltung ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 199 | ID 43002212