· Nachricht · Wettbewerbsrecht
Der einstweilige Rechtsschutz muss nicht unbedingt weniger bringen
| Ein genereller Abzug in Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist ‒ auch in Anbetracht von § 51 Abs. 4 GKG ‒ nicht angebracht. Vielmehr kann im Einzelfall zumindest annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten, wenn das Verfügungsverfahren zur endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird (OLG Karlsruhe 1.2.21, 6 W 55/20, Abruf-Nr. 221596 ). |
Nach § 51 Abs. 4 GKG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert (nur) in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Das ist jedoch nicht angebracht, wenn das einstweilige Verfügungsverfahren ‒ wie bei Unterlassungsansprüchen wegen unlauteren Verhaltens im wirtschaftlichen Wettbewerb häufig ‒ den Streit auch in der Hauptsache erledigt. Das ist der Fall, wenn sich Streitgegenstand und Interesse regelmäßig im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz mit dem der Hauptsache decken.
Die Bedeutung der Sache im Sinn von § 51 Abs. 2 GKG entspricht z. B. dem Interesse des Anspruchstellers an der erstrebten Entscheidung, wenn nach der Entscheidung des Gerichtes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Abschlusserklärung zu erwarten ist. Die Bedeutung der Sache ist objektiv, nicht subjektiv zu verstehen (BT-Drucksache 17/13057, S. 30).