· Fachbeitrag · Wohnungseigentumsrecht
Beschlussanfechtung: Nennbetrag der Ansprüche als Streitwert
| Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag der Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer und die Streitwertfestsetzung. |
Infolge der Ungültigerklärung des Beschlusses über die Zahlungsansprüche fehlt es jedenfalls an der internen Willensbildung der Wohnungseigentümer über eine außergerichtliche Regelung jener Ansprüche, so der BGH (19.6.13, V ZB 182/12, Abruf-Nr. 132340). Die volle Forderung bleibt im Streit. Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der übrigen Wohnungseigentümer keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise der volle Forderungsbetrag anzusetzen.
Merke | Wer den Streitwert begrenzen will, muss die Teilungültigkeit des Beschlusses beantragen, sofern der Gegenstand des Beschlusses teilbar ist. Im Haupt-/Hilfsantrag sollte dies ohne höheres Kostenrisiko möglich sein.