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Streitwert einer Auskunftsklage je nach wirtschaftlichem Interesse
| Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei daran hat, dass die Auskunft erteilt wird. |
Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, der nur durchgesetzt werden kann, wenn die Auskunft erteilt wird, einen Anhaltspunkt.
So hat jetzt der BGH entschieden (BGH 17.11.15, II ZB 28/14, Abruf-Nr. 182752).
http://www.iww.de/rvgprof/quellenmaterial/id/182752
Quelle: ID 43806211