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  • · Fachbeitrag · Zwangsgeld

    Gegenstandswerte in Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgelds

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Das Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO und das eventuelle Beschwerdeverfahren werfen verschiedene Fragen bei der Berechnung der Anwaltsgebühren auf. Denn es gibt regelmäßig Probleme bei der Wertfestsetzung. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgelds

    Im Zusammenhang mit Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgelds stellt sich die Frage, ob für derartige Verfahren überhaupt ein Streitwert festgesetzt werden kann, da dies im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist.

     

    a) Keine Streitwertfestsetzung für Gerichtskosten

    In Verfahren auf Verhängung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO wird bei dem Gericht nach Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr i. H. v. derzeit 66 EUR erhoben. Insofern gibt es im GKG hierzu auch keine Streitwerte.

     

    Eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG ist daher unzulässig, obwohl sie von den Gerichten in Einzelfällen vorgenommen wird. Ergehen solche Wertfestsetzungen, sind sie gegenstandslos (OLG Karlsruhe NJW-RR 09, 1366). Hiergegen ist eine Beschwerde zur Vermeidung eines Rechtsstreits zulässig ‒ im Ergebnis ist die Wertfestsetzung aufzuheben (VGH München AGS 15, 131; AGS 17, 139).

     

    b) Gegenstandswert für Anwaltsgebühren gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG

    Die Anwaltsgebühren in solchen Verfahren berechnen sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert. Dieser richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgebend ist dabei das Gläubigerinteresse. Dies entspricht in Zwangsgeldverfahren dem Hauptsacheinteresse, da die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung des Hauptsacheanspruchs dient (OLG Naumburg AGS 15, 523; OLG Karlsruhe ErbR 16, 103).

     

    Beachten Sie | Die Wertfestsetzung hat gesondert im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag einer Partei oder eines Anwalts zu ergehen. Zuständig hierfür ist das erkennende Gericht als Vollstreckungsgericht.

    2. Werte im Beschwerdeverfahren

    Auch bei den Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung von Werten fraglich, die die Gebühren für das Gericht und die Anwaltsgebühren betreffen.

     

    a) Keine Streitwertfestsetzung für Gerichtskosten

    In einem Beschwerdeverfahren wird bei Gericht eine Festgebühr erhoben, und zwar nach Nr. 2121 KV GKG i. H. v. derzeit 33 EUR. Folglich gibt es auch hier keinen Streitwert. Eine Streitwertfestsetzung ist unzulässig.

     

    b) Gegenstandswert für Anwaltsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GKG

    Für den Anwalt fallen Gebühren an, die sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richten (Nrn. 3500 ff. VV RVG).

     

    Beachten Sie | § 25 Abs. 1 RVG ist nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr greift § 23 Abs. 2 S. 1 RVG, wonach der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren, in dem bei Gericht keine Wertgebühren erhoben werden, gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen bestimmt wird. Hierbei gilt:

     

    • Wehrt sich der Gläubiger gegen die Zurückweisung seines Vollstreckungsantrags, bleibt der volle Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (also der Hauptsache) maßgebend, da sein Interesse weiterhin auf die Erfüllung gerichtet ist.

     

    • Wehrt sich der Schuldner gegen die Verhängung des Zwangsgelds und beantragt er die Aufhebung des Zwangsgelds, ist sein Interesse nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen (OLG Frankfurt 1.6.23, 26 W 1/23; LAG Hamm 24.9.07, 10 Ta 692/06; OLG Celle AGS 14, 306; N. Schneider, NZFam 20, 513).

     

    • Wehrt sich der Schuldner nicht gegen die Verhängung des Zwangsgelds selbst, sondern nur gegen dessen Höhe, und beantragt nur eine Herabsetzung des Zwangsgelds, ist der Betrag der verlangten Herabsetzung maßgebend.

     

    Beachten Sie | Auch insoweit muss eine gesonderte Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG auf Antrag einer Partei oder eines Anwalts ergehen. Zuständig hierfür ist das Beschwerdegericht.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 156 | ID 49639666