· Nachricht · Streitwert
Fortsetzung der Stellenbesetzung ist mit Auffangstreitwert zu bewerten
Das Eilbegehren, mit dem die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens erreicht werden soll, ist grundsätzlich nur mit dem (vollen) Auffangwert zu bewerten (OVG NRW 29.11.21, 1 E 913/21, Abruf-Nr. 226785).Das gilt nach dem OVG auch, wenn der Antragsteller mit oder neben der Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens auch einen Antrag formuliert hat, der sich auf die ggf. noch zu treffende Besetzungsentscheidung bezieht. Denn er hat offensichtlich kein (vernünftiges) Interesse daran, einen auf der Hand liegend erfolglosen Antrag zu stellen.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fehlt es an Anhaltspunkten, ist auf den Auffangstreitwert von 5.000 EUR zurückzugreifen.
MERKE | In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, gilt: Der Streitwert ist nach § 56 Abs. 6 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Im Übrigen ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)