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  • · Nachricht · Anwaltskosten

    Verzicht ist Verzicht

    | Es ist nicht zu verkennen, dass die zwischen der Klägerin und ihren Anwälten geschlossener Honorarvereinbarung, soweit sie sich auch auf das Gerichtsverfahren bezieht, nichtig ist (§ 49 Abs. 1 BRAGO, § 4 Abs. 2 AVG, § 134 BGB) und deshalb grundsätzlich die gesetzliche Vergütung geschuldet ist (OLG Köln 6.11.13, 17 W 22/13). |

     

    Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dieser die gesetzlichen Gebühren beanspruchen können. Vielmehr müssen sie sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der vereinbarten nichtigen Vergütung festhalten lassen.

     

    Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das gesetzliche Honorar gegenüber der Klägerin verzichtet, soweit es die sich nach der Vergütungsvereinbarung ergebende Vergütung übersteigt.

    Quelle: ID 42588863