· Nachricht · Außergebührenrechtliche Einwendung
Gebührenteilungsabrede steht Kostenfestsetzung entgegen
| Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Allein die Erhebung der Einwendungen führt zur Ablehnung der Festsetzung. Grundsätzlich ist eine Substanziierung der Einwendungen nicht erforderlich (OLG Jena 10.2.14, 3 W 599/13). |
Hier ist die Einwendung einer Antragsgegnerin erfolgt, sie habe mit ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten eine Gebührenteilung vereinbart.
Quelle: ID 42707511