· Nachricht · Erfolgshonorar
Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen: BGH gibt bisherige Rechtsprechung auf
| Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam. |
Aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH 5.6.14, IX ZR 137/12).
Mehr hierzu demnächst in RVG professionell
Quelle: ID 42816217