· Fachbeitrag · Formerfordernisse
Schuldbeitritt zu Vergütungsvereinbarung
| Der BGH hat sich aktuell mit der Form für einen Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung beschäftigt. Da solche Fälle häufiger vorkommen, sollten Anwälte die Entscheidung kennen. |
Sachverhalt
Der Anwalt hatte eine Vergütungsvereinbarung entworfen. Sie sah unter Nr. 1 vor, dass der Mandant statt der gesetzlichen Gebühren eine pauschale Vergütung von 800 EUR zahlen sollte. Die Nr. 10 der Vereinbarung lautete: „Die Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch.“ Unterzeichnet hat neben dem Mandanten auch die Beklagte. Der Kläger hat diese nun in Anspruch genommen. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim BGH Erfolg.
Entscheidungsgründe
§ 3a Abs. 1 RVG gilt auch für den Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinbarung (BGH 12.5.16, IX ZR 208/15, Abruf-Nr. 186785). Dies soll dem Beitretenden verdeutlichen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglichen Vergütung.
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