· Fachbeitrag · Konsensuale Streitschlichtung
Außergerichtlicher Vertreter verdient mehr als nur Geschäftsgebühr
von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
| Ein Anwalt wird häufig außergerichtlich mandatiert, um den Mandanten zu beraten oder zu vertreten. Der Beitrag erklärt, welche Gebühren der außergerichtliche Vertreter neben der Geschäftsgebühr abrechnen kann. |
1. Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG
Als eine zusätzliche Vergütung des Anwalts für die vermutete Mehrarbeit und für unterstellten Mehraufwand in einem Mehrpersonenverhältnis sieht Nr. 1008 VV RVG für jeden zusätzlichen Auftraggeber einen Zuschlag zur Verfahrens- oder Geschäftsgebühr vor. Es handelt sich nicht um eine gesonderte Gebühr in Form einer Erhöhungsgebühr, sondern um einen angehobenen Satz für die ursprüngliche Gebühr. Die Berechnung erfolgt bei Wertgebühren (§ 13 RVG) als fester Betrag: Aufgeschlagen werden je 0,3 Gebühreneinheiten.
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Anwalt A vertritt die drei Mandanten M 1, M 2 und M 3 außergerichtlich. Nach mehreren Besprechungen mit M 1 bis 3, einem umfassenden Schreiben an die Gegenseite, diversen Telefonaten mit allen Beteiligten und nach einem gemeinsamen Besprechungstermin mit der Gegenseite und ihren Anwälten einigen sich die Parteien. Der Gegenstandswert der Forderung, die M 1 bis 3 zusteht, beträgt 5.000 EUR. Was kann A abrechnen?
Lösung:
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