· Nachricht · Leserforum
Vergütungsvereinbarung nach Zeittakten möglich?
| FRAGE: Ist bei einer Zeithonorarvereinbarung neben einer minutengenauen Abrechnung auch eine solche nach Zeittakten zulässig? |
ANTWORT: Zwingende Voraussetzung für eine Abrechnung nach Zeittakten ist eine ausdrückliche Regelung in der Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). Ohne eine entsprechende Klausel ist nur eine minutengenaue Abrechnung zulässig. Nur diese ist im Ergebnis auch wirklich rechtssicher und für den Mandanten wohl am besten nachvollziehbar. Denn im Rahmen der Abrechnung nach Zeittakten ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, welcher Zeittakt vereinbart werden kann.
Nicht zulässig ist nach dem BGH die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, wonach der Rechtsanwalt für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnen kann (13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025, RVG prof. 20, 96). Dies stelle jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die BGH-Richter haben dabei die Zeittaktklausel nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten gesehen.
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