· Nachricht · Mandatsverhältnis
Wer trägt im Honorarprozess die Beweislast?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Wenn der Rechtsanwalt den zahlungsunwilligen Mandanten auf das Honorar verklagen muss, stellt sich häufig die Frage: Wer muss beweisen, dass überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und welchen Umfang das Mandat hatte. Darauf hat das LG Offenburg geantwortet. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gestritten wurde über die Zahlung der Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit einer Rechtsanwältin in zwei Kündigungsschutzklagen der Beklagten. Im Laufe des Verfahrens hatte die Beklagte der Rechtsanwältin die „Vollmacht entzogen“. Die daraufhin erteilte Kostennote bezahlte die Beklagte nicht mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin nur den Auftrag für einen Gütetermin hatte. Das LG Offenburg gab der Rechtsanwältin jedoch Recht (15.6.21, 2 S 7/20, Abruf-Nr. 223997).
So sei die Erteilung einer umfassenden Vollmacht (hier: „explizit zur gesamten Prozessführung in allen Instanzen ermächtigt“) Indiz dafür, dass das Mandat nicht beschränkt war. Hinzu kam, dass die Rechtsanwältin in zwei Schriftsätzen gegenüber dem Arbeitsgericht angekündigt hatte, die anberaumten Termine mit der Beklagten wahrzunehmen. Die Beklagte hatte dem nicht widersprochen. Ansonsten hatte sie sich aber immer ausführlich mit dem Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze auseinandergesetzt. Schließlich waren eine Vergütung für Akteneinsicht und das Umformulieren von Anträgen vereinbart und der Rechtsanwältin von der Beklagten Unterlagen überlassen worden.
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