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  • · Fachbeitrag · Sonderfälle

    Erfolgshonorar - was ist eigentlich erlaubt?

    von Karin Zecha, geprüfte Rechtsfachwirtin, rund-um-anwalt.de, Krefeld

    | Seit dem 1.7.08 sind Erfolgshonorare nicht mehr per se gesetzlich verboten (BGBl. I. 2008, 1000), und § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verweist zur Definition des Erfolgshonorars auf § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an eine wirksame Vereinbarung (LG Berlin AnwBl 11, 150). Die Autorin erklärt, was Sie beachten müssen, damit Ihre Vereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. |

    1. Erfolgsbezogene Gebühr darf ohne Weiteres erhöht werden

    Nach § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO liegt ein Erfolgshonorar nicht vor, „wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen“. Wenn also im RVG eine erfolgsbezogene Gebühr vorgesehen ist, ist eine Vereinbarung dahingehend zulässig, dass der Mandant ein Mehrfaches dieser erfolgsbezogenen Gebühr zu zahlen hat. Gemeint sind z.B die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003, 1004, 1005, 1006 VV RVG, in Familiensachen die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG, in verwaltungs-, sozial- oder finanzrechtlichen Angelegenheiten die Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG, in Strafsachen die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG beziehungsweise in Bußgeldsachen nach Nr. 5115 VV RVG.

     

    • Beispiel 1

    Wenn Sie mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren, dass dieser im Fall eines Vergleichs das Dreifache der gesetzlichen Einigungsgebühr an Sie zu zahlen hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung nach § 49b Abs. 2 S. 3 BRAO und kein Erfolgshonorar. Es ist allerdings nicht zulässig, wenn diese Vereinbarung an eine weitere Bedingung geknüpft ist, z.B. daran, dass der Vergleich ein bestimmtes Ergebnis beinhalten soll, etwa eine Mindestzahlung von 7.000 EUR.