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  • · Nachricht · Vergütungsvereinbarung

    Vergütungsanspruch nur, wenn formale Anforderungen erfüllt sind

    | Eine Vergütungsvereinbarung muss von einer Gebührenvereinbarung unterschieden werden. Erstere liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung. |

     

    Sie löst einen Vergütungsanspruch nur aus, wenn sie die formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1, S. 2 RVG erfüllt, das heißt, sie muss unter anderem von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.

     

    Im Fall des OLG Karlsruhe (20.1.15, 19 U 99/14) hielt das Gericht die Vergütungsvereinbarung für fehlerhaft, sodass die vereinbarte Vergütung auf die - vorliegend nicht angefallene - gesetzliche Gebühr zu beschränken war.

     

    Quelle: ibr online

    http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Karlsruhe&Aktenzeichen=19+U+99%2F14&Urteilsdatum=2015-01-20&Nr=103606 

    Quelle: ID 43225679