· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 12)
Darf das Finanzamt Motive, Bonität und Anschrift des Stifters prüfen?
| Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt (FA) im Zusammenhang mit den Formulierungen der §§ 2 und 3 der steuerlichen Mustersatzung gibt es kaum, wie der vorherige Teil ( SB 17, 94 ) dieser Reihe gezeigt hat. Diese Bestimmungen geben auch nur den Wortlaut von Passagen der AO wieder, die die Selbstlosigkeit (§ 2) sowie die Ausschließlichkeit der Verwendung der Mittel (§ 3) betreffen. Nach § 59 AO hat das FA aber nur die Verhältnisse der Stiftung zu überprüfen. Wie die Praxis der Vorprüfungs- und Feststellungsverfahren zeigt, interessieren sich einige FÄ aber auch für den Stifter selbst. |
1. Die Person des Stifters
Stifter sind die Personen, die mit ihrem Vermögen eine Stiftung errichtet haben (vgl. schon SB 17, 94 zu Beispiel 36). Nicht zuletzt, weil sie für ihre Dotation von „ihrer“ steuerbegünstigten Stiftung eine Zuwendungsbestätigung erhalten und auf dieser Grundlage im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (§ 10b EStG) vom Sonderausgabenabzug Gebrauch machen und ihre Steuerlast senken können, mag die Finanzverwaltung ein besonderes Augenmerk auf die Stifter richten. Obwohl oder vielleicht gerade weil die Stiftung unabhängig vom Stifter entsteht und er über die Formulierung der Satzung hinaus lediglich als Organmitglied Einfluss auf ihre Tätigkeit ausüben kann, mag auch das ausdrückliche Zuwendungsverbot für notwendig gehalten werden.
Im Rahmen des Vorprüfungs- oder Feststellungsverfahrens nach § 60a AO geht eine solche Orientierung auf den Stifter jedoch fehl, denn es wird hier lediglich geklärt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO durch die Stiftung eingehalten sind. Gleichwohl finden sich Beispiele in der Praxis, in der die Finanzbehörden sich berufen fühlen, nähere Informationen über Motive und Vermögensverhältnisse der Stifter einzuholen.
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