· Fachbeitrag · Besonderer Vertreter
Besonderer Vertreter ohne ausdrückliche Satzungsregelung ‒ KG konkretisiert Geschäftskreis
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Eine Unterstützung kann der Vorstand durch einen Geschäftsführer erfahren, der auch als „Besonderer Vertreter“ i. S. v. § 30 BGB bestellt werden kann. Damit kann dieser die Stiftung auch vertreten; die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). Welche Anforderungen hier an die Satzung gestellt werden, hat nun das KG Berlin geklärt. |
Streit eines Vereins mit dem Vereinsregister
Im Fall vor dem KG Berlin wollte ein Verein seine Satzung dahingehend ändern, dass die Geschäftsführung durch den Vorstand bestellt und abberufen wird und diese die laufenden Geschäfte des Vereins erledigt, soweit diese nicht durch den Vorstand selbst erledigt werden. Weiter konnte der Geschäftsführung durch den Vorstand Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer.
Das Registergericht hat die Satzungsänderung abgelehnt: Die rechtliche Stellung der Geschäftsführung lasse sich nicht eindeutig erkennen. Dem KG Berlin genügt die Angabe „Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins“ (KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2022, Az. 22 W 12/22, Abruf-Nr. 229375).
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