· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Nebenberuflicher Notarzt im Rettungsdienst sv-pflichtig
| Ärzte, die nebenberuflich als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies hat das BSG entschieden. Für die Beurteilung würden keine anderen Maßstäbe gelten als die zur vergleichbaren Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus. |
Ausschlaggebend ist nach Ansicht des BSG die Eingliederung in den Rettungsdienst während der Tätigkeit mit den damit verbundenen Verpflichtungen, z. B. der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dass sich die Verpflichtungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, ist unerheblich.
Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit fielen nach Ansicht des BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Dass die Beteiligten davon ausgingen, die Tätigkeit erfolge freiberuflich bzw. selbstständig, sei angesichts der Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit irrelevant (BSG, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R, Abruf-Nr. 225385).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Honorarärzte in einem Krankenhaus ‒ Sozialversicherungspflicht für freie Mitarbeit“, SB 11/2019, Seite 212 → Abruf-Nr. 46149127
- Beitrag „BSG hält Mitglied eines Stiftungsvorstands für sozialversicherungspflichtig“, SB 4/2021, Seite 74 → Abruf-Nr. 47177775