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  • · Fachbeitrag · Vorstandsbestellung

    Wenn der Wille des Stifters von seinen Nachfolgern missachtet wird

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Ein Lehrstück über enttäuschte Erwartungen eines Stifters bildet die Entscheidung des LG Aachen ( 20.6.17, 10 O 470/16, Abruf-Nr. 199815 ). Nur deshalb, weil er verstarb, blieb ihm die Erfahrung der Missachtung seines Willens verborgen. Daneben richtet das Urteil den Blick ein weiteres Mal auf die Bedeutung einer sorgfältig formulierten Stiftungssatzung, aber auch auf die Auswahl der „richtigen“ Personen durch den Stifter. |

    1. Sachverhalt

    Gestritten wurde um die Besetzung des Stiftungsvorstands einer gemeinnützigen Stiftung in NRW. Diese Stiftung wurde durch den Stifter S 1995 gegründet und ist seit 1996 als gemeinnützig anerkannt. Vorstandsvorsitzender war zunächst S, sein Stellvertreter einer der beiden Kläger, VV. Privatschriftlich ernannte S am 5.12.11 VV für die nächste Amtsperiode bis zum 9.12.16 zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung. Der zweite Kläger wurde gemeinsam mit einem weiteren Vorstand für diese Amtsperiode erstmals neu in den Vorstand berufen und zwei bereits im Vorstand tätige Vorstandsmitglieder bestätigt. Die von der Stiftungsaufsicht genehmigte Stiftungssatzung bestimmte u. a.:

     

    • Regelungen in der Stiftungssatzung
    • Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis maximal fünf Personen. S ist geborenes Mitglied des Vorstands.
    • Solange S dem Vorstand angehört, bestellt er die übrigen Vorstandsmitglieder und bestimmt deren Zahl. Nach seinem Tod geht diese Befugnis auf das Kuratorium über.
    • Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger gemäß den vorstehenden Bestimmungen gewählt.
    • Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt jedes Vorstandsmitglieds endet automatisch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Das gilt nicht für S. Die Mitglieder des Vorstands können zu Lebzeiten S‘ von diesem, hernach vom Kuratorium, jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
    • Solange S dem Vorstand angehört, ist er dessen Vorsitzender. S kann ‒ auch durch Verfügung von Todes wegen ‒ bestimmen, wer sein Nachfolger als Vorsitzender des Vorstands und wer dessen Stellvertreter werden soll. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter vom Kuratorium aus der Mitte des Vorstands bestimmt.
    • Die Stiftung erhält ein Kuratorium, sofern S dies bestimmt, oder durch letztwillige Verfügung seitens S.