· Fachbeitrag · Vorstandsbestellung
Wenn der Wille des Stifters von seinen Nachfolgern missachtet wird
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Ein Lehrstück über enttäuschte Erwartungen eines Stifters bildet die Entscheidung des LG Aachen ( 20.6.17, 10 O 470/16, Abruf-Nr. 199815 ). Nur deshalb, weil er verstarb, blieb ihm die Erfahrung der Missachtung seines Willens verborgen. Daneben richtet das Urteil den Blick ein weiteres Mal auf die Bedeutung einer sorgfältig formulierten Stiftungssatzung, aber auch auf die Auswahl der „richtigen“ Personen durch den Stifter. |
1. Sachverhalt
Gestritten wurde um die Besetzung des Stiftungsvorstands einer gemeinnützigen Stiftung in NRW. Diese Stiftung wurde durch den Stifter S 1995 gegründet und ist seit 1996 als gemeinnützig anerkannt. Vorstandsvorsitzender war zunächst S, sein Stellvertreter einer der beiden Kläger, VV. Privatschriftlich ernannte S am 5.12.11 VV für die nächste Amtsperiode bis zum 9.12.16 zum Vorstandsvorsitzenden der Stiftung. Der zweite Kläger wurde gemeinsam mit einem weiteren Vorstand für diese Amtsperiode erstmals neu in den Vorstand berufen und zwei bereits im Vorstand tätige Vorstandsmitglieder bestätigt. Die von der Stiftungsaufsicht genehmigte Stiftungssatzung bestimmte u. a.:
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