· Fachbeitrag · Aufwandsspende
Falsche Zuwendungsbestätigung führt zur Spendenhaftung
| Gerade bei Aufwandsspenden kommt es häufig zu Fehlern bei den Zuwendungsbestätigungen. Dies zeigt ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4.3.14 (6 K 9244/11, Abruf-Nr. 141374 ). |
1. Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg
Das FG Berlin-Brandenburg hatte über die Erstattung von Reisekosten in einem gemeinnützigen Sportverein zu entscheiden, für deren Verzicht der Verein Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hatte, die im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht wurden. Dies hielt der Verein durch einen sehr weit formulierten Vorstandsbeschluss für legitimiert. Danach konnten sogar Trainingsfahrten fußballspielender Kinder durch Ihre Eltern als Spende abgesetzt werden. Das FG sieht in dem Vorstandsbeschluss grundsätzlich keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aufwandsspende. Voraussetzung sei eine satzungsmäßige oder vertragsmäßige Bestimmung. Darüber hinaus waren aufgrund des weit formulierten Vorstandsbeschlusses nicht alle Reisekosten fremdnütziger Natur und kamen daher nicht dem gemeinnützigen Verein zugute. Eine Spendenhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der handelnden Organe der gemeinnützigen Körperschaft voraus. Zwar unterstellte das Gericht dem Vorstand des Vereins kein grob fahrlässiges Handeln. Der Verein musste sich jedoch das grob fahrlässige Handeln seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen.
2. Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg bringt zwar unmittelbar keine neuen Erkenntnisse für den steuerlich zulässigen Abzug einer Aufwandsspende. Allerdings führt es vor Augen, dass die Voraussetzungen in der Praxis oft nicht bekannt oder nicht entsprechend umgesetzt und gelebt werden. Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz ist eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung für die Zahlung von Organvergütungen bei Stiftungen vorgesehen. Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung wurde auch der AEAO neu gefasst. Bei Vorstandsmitgliedern von Stiftungen sind danach Tätigkeitsvergütungen nur noch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorliegt (Tz. 23 AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 3). Dies gilt jedoch gerade nicht für tatsächlich entstandene Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten ohne den Ersatz von Arbeits- und Zeitaufwand), die auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung bei Angemessenheit zulässig sind (BMF-Schreiben vom 14.10.09, BStBl I 09, 1318).
PRAXISHINWEIS | Für Stiftungen, bei denen eine Aufwandsspende häufig vorkommt, wäre zu überlegen, im Rahmen der Satzungsänderung für Organvergütungen, die spätestens mit Wirkung zum 1.1.2015 erfolgt sein muss, auch eine satzungsmäßige Regelung für Aufwandsersatz vorzusehen. So könnte die Zulässigkeit der Aufwandsspende abgesichert werden. In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht auf den Aufwandsersatz stets als solcher zu kennzeichnen. |