· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
Auszahlung der EPP durch Stiftungen ‒ aktuelle Fragen aus Praxis und neues Prüfschema
| Am 01.09.2022 hat jede Stiftung, die als Arbeitgeberin zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, zu prüfen, für welche Mitarbeiter sie die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen muss. Rund um die Auszahlung der EPP stellen sich in der Praxis viele Fragen. SB greift diese nachfolgend auf und liefert Ihnen am Ende ein Prüfschema. |
Die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber
Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten diejenigen Arbeitnehmer von der Stiftung ausgezahlt, die zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zur Stiftung stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen. Auch Minijobber (§ 40a Abs. 2 EStG) erhalten die EPP von der Stiftung, wenn sie der Stiftung schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt.
Stiftungen müssen die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen. Maßgebend für die Auszahlung ist also die (Lohn-)Abrechnung, die im September 2022 erstellt wird (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats). Meldet die Stiftung die Lohnsteuer nur quartalsweise an (Lohnsteuer im Vorjahr über 1.080 Euro bis 5.000 Euro), darf sie die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Meldet die Stiftung die Lohnsteuer nur jährlich an (Lohnsteuer im Vorjahr bis 1.080 Euro), darf sie auf die Auszahlung verzichten (§ 117 Abs. 3 EStG). Ihre Mitarbeiter erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
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