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  • · Nachricht · Familienstiftung

    FG Rheinland-Pfalz: Anfallsberechtigte sind bei der schenkungs-steuerlichen Steuerklassenbestimmung außen vor

    | Bei Familienstiftungen bestimmt sich die Steuerklasse für den schenkungsteuerbaren Übergang von Vermögen des Stifters im Rahmen der erstmaligen Vermögensausstattung der Familienstiftung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG allein nach dem Verhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Bezugsberechtigten der Stiftung. Keine Rolle spielt, welche Personen für den Fall der Auflösung der Stiftung als Anfallsberechtigte das dann noch vorhandene Restvermögen erhalten würden. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz in zwei Fällen entschieden. Das letzte Wort hat jedoch der BFH. |

     

    Das Finanzamt hatte in den beiden Fällen gefordert, dass bei der Bestimmung der Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG hinsichtlich des Begriffs „Berechtigter“ nicht allein auf das Verwandtschaftsverhältnis der Stifter zu dem/den Bezugsberechtigten der Stiftung abzustellen, sondern auch das Verwandtschaftsverhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten zu berücksichtigen sei. Zu Unrecht, urteilt das FG Rheinland-Pfalz. Eine Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach Systematik, Historie und Regelungsgehalt ergebe, dass das Verwandtschaftverhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten bei Bestimmung des „entferntest Berechtigten“ unbeachtlich sei. Entsprechend hat das FG den Schenkungsteuerbescheid zugunsten der Familienstiftung korrigiert (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2024, Az. 4 K 1138/24, Abruf-Nr. 246032; Urteil vom 17.10.2024, Az. 4 K 1042/23, Abruf-Nr. 245491).

     

    Wichtig | Der BFH muss nun auf die Revision der Finanzverwaltung hin klären, welche Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bei der erstmaligen Vermögensausstattung einer Familienstiftung gilt; ob also allein auf das Verwandtschaftsverhältnis der Stifter zu dem/den Bezugsberechtigten der Stiftung abzustellen oder auch das Verwandtschaftsverhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten zu berücksichtigen ist (Az. beim BFH: II R 33/24).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50293287