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  • 04.02.2025 · Nachricht · Familienstiftung

    FG Rheinland-Pfalz: Anfallsberechtigte sind bei der schenkungs-steuerlichen Steuerklassenbestimmung außen vor

    | Bei Familienstiftungen bestimmt sich die Steuerklasse für den schenkungsteuerbaren Übergang von Vermögen des Stifters im Rahmen der erstmaligen Vermögensausstattung der Familienstiftung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG allein nach dem Verhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Bezugsberechtigten der Stiftung. Keine Rolle spielt, welche Personen für den Fall der Auflösung der Stiftung als Anfallsberechtigte das dann noch vorhandene Restvermögen erhalten würden. Dies hat das FG Rheinland-Pfalz in zwei Fällen entschieden. Das letzte Wort hat jedoch der BFH. |