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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Spendenhaftung eines Fußballvereins wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause & Kollegen, Berlin

    An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt (FG Berlin-Brandenburg 4.3.14, 6 K 9244/11, Abruf-Nr. 141374).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist ein gemeinnütziger Fußballverein. Im Rahmen von Kontrollmitteilungen wurde dem FA bekannt, dass der Kläger seinen Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen Spendenbescheinigungen ausgestellt hatte, die diese im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer steuermindernd geltend machten. Mit Schreiben vom 12.12.05 wies das FA den steuerlichen Berater des Klägers darauf hin, dass der Verzicht auf Aufwendungsersatz nur dann als Aufwandsspende zu berücksichtigen sei, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz wirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sei und nicht unter der Bedingung des Verzichts gewährt werde. Dann könne auch ein Vorstandsbeschluss genügen, der den Mitgliedern bekannt gemacht worden sei. Daraufhin legte der damalige steuerliche Berater des Klägers einen Vorstandsbeschluss als Vorschlag vor, an dem sich der Vorstand orientierte.

     

    Mit Bescheid vom 23.7.10 nahm das FA den Kläger gemäß § 10b Abs. 4 S. 2 EStG persönlich und unbeschränkt für die entgangene Einkommensteuer für 2005 bis 2007 in Haftung. Zur Begründung führte das FA aus, die Spendenbescheinigungen seien unrichtig gewesen. Das Ausstellen der Spendenbescheinigungen sei in allen Fällen mindestens grob fahrlässig gewesen.