· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unselbstständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger sein
| Unselbstständige Stiftungen können im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen nicht Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Das hat das FG Münster entschieden. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und u. a. Träger von knapp 20 unselbstständigen (nichtrechtsfähigen) Stiftungen, die er teils aus überwiegend eigenem Vermögen selbst geschaffen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hat. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern begründet wurden, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen vom Verein für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
Die selbstgeschaffenen unselbstständigen Stiftungen des Streitfalls waren operativ im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem Verein mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Den Lohnaufwand hat der Verein der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Verein war außerdem aufgrund einer „Beitragsordnung“ berechtigt, aus den jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand und die eigene gemeinnützige Tätigkeit zu entnehmen.
Das Finanzamt nahm hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt sowie der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den unselbstständigen Stiftungen an. Das sieht das FG Münster anders (Urteil vom 05.05.2022, Az. 5 K 1753/20 U, Abruf-Nr. 230039).
FG Münster: Kein umsatzsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis
Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beruhe in der Regel auf einem zivilrechtlichen Vertrag und setze (mindestens) zwei Personen voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger. Sie sei zivilrechtlich nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, und könne daher nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Leistungsaustausch sein. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Vereins als Stiftungsträger.
Hinsichtlich der Beiträge liege auch kein Leistungsaustausch zwischen dem Stifter und dem Verein als Stiftungsträger vor. Aufgrund der hier vorliegenden Gestaltung als Schenkung und Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Vereins als Stiftungsträger übergegangen, der dieses als eigenes Vermögen im eigenen Interesse und nicht „im entgeltlichen Auftrag“ für den Schenker bzw. Stifter verwalte.