· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vermietungs-, Beherbergungs- und Verpflegungs- leistungen: Einheitlich ermäßigt zu besteuern?
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das FG Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob auf Vermietungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die von einem kirchenrechtlichen Verein erbracht wurden, einheitlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Das FG hat das zwar verneint. Aller Tage Abend ist damit aber nicht ‒ der BFH ist am Zug. SB stellt Ihnen die Einzelheiten vor. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Rheinland-Pfalz
Der Verein betrieb ein Priester- und Gästehaus. Wurde dieses von Mitgliedern nicht selbst genutzt, wurde es für Gäste zur Verfügung gestellt. Die Umsätze aus der Beherbergung (Übernachtung), aus der Verpflegung, aus der Vermietung der Tagungsräume sowie aus der Überlassung von Kopien und Telefon behandelte der Verein als steuerpflichtig zum ermäßigten Umsatzsteuersatz. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass mit der Ausnahme der Übernachtungsleistungen für vorgenannte Leistungen, sofern sie an Gäste erbracht werden, der volle Steuersatz gilt. Der Verein sah das anders und zog vor Gericht.
So entschied das FG
Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte aber die Ansicht des Finanzamts (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020, Az. 6 K 2273/17, Abruf-Nr. 219041).
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