26.07.2016 · Nachricht · Heimkosten
Muss einer der Ehegatten in ein Pflegeheim, kann diesem gegen den anderen Ehegatten gemäß §§ 1360, 1360a BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer monatlichen Geldrente zustehen. Der Naturalunterhalt wandelt sich nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in einen Barunterhalt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor (OLG Celle 20.10.15, 18 UF 5/15).
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26.07.2016 · Fachbeitrag ·
Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält eine Privilegierung für gemeinnützige Körperschaften hinsichtlich des Rundfunkbeitrags. Die damit verbundene Benachteiligung anderer Gewerbebetriebe fand die gewerbliche ...
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04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Außergewöhnliche Belastung
Das Finanzamt ist zu streng, wenn es den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Kauf und Einbau eines Treppenlifts mit der Begründung ablehnt, Sie hätten vor dem Kauf kein amtsärztliches Gutachten eingeholt.
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Angemessener Selbstbehalt
Der BGH hat kürzlich entschieden: Wird eine Ehegatte stationär pflegebedürftig, dann kann er grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Familienunterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen. Der so Pflichtige muss aber leistungsfähig sein, ihm ist der sogenannte eheangemessene Selbstbehalt zu belassen.
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Vorsorgevollmacht
Bestellt das Gericht trotz einer bestehenden Vorsorgevollmacht einen Kontrollbetreuer, sind die Hürden dafür hoch. Es müssen klare Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, dass das Wohl des Vollmachtgebers gefährdet ...
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Elternunterhalt
Der Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des potenziell Unterhaltsverpflichteten ist auch beim Elternunterhalt zwingende Voraussetzung um den Anspruch auf Unterhalt zu beziffern und ...
04.07.2016 · Fachbeitrag ·
Betreuung
Haftet ein Betreuer, wenn er für seinen kürzlich verstorbenen Betreuten noch Geldbeträge überweist? Das Hessische LSG sagt: Der Betreuer ist kein Verfügender, denn er handelt vertretungsweise. Dies gilt aber nur, wenn er noch nicht wusste bzw. auch noch nicht hätte wissen müssen, dass der Betreute verstorben ist.