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  • 11.06.2014 · IWW-Abrufnummer 171712

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 28.01.2014 – 12 Sa 679/13

    1.



    Allein der Umstand, dass ein im Wege der Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG angegriffener Spruch eines Bühnenoberschiedsgerichts nicht binnen fünf Monaten vollständig abgesetzt an die Geschäftsstelle übermittelt wurde, rechtfertigt nicht seine Aufhebung. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sind damit nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren.



    2.



    Bei Ausspruch einer sog. Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne (Normalvertrag Bühne) bedarf auch das Änderungsangebot der Schriftform.



    3.



    Ein im Rahmen einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne unterbreitetes Änderungsangebot entspricht schon dann nicht billigem Ermessen, wenn es den Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht hinreichend bestimmt.


    Tenor: 1. Die Berufung der (Aufhebungs-) Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013, Az. 12 Ha 4/12 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die (Aufhebungs-) Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010. Der am geborene Aufhebungsbeklagte wurde von der Aufhebungsklägerin zunächst ab dem 27.09.1994 als "Gruppentänzer" für die Spielzeit 1994 / 1995 eingestellt. Unter dem 24.06.1997 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, welcher eine Tätigkeit als "Solotänzer mit Gruppenverpflichtung" vorsah. Nach § 7 des Vertrages sind Ergänzungen und Änderungen nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Das monatliche Bruttoentgelt des Aufhebungsbeklagten betrug zuletzt 2.750,00 EUR. Der Arbeitsvertrag vom 24.06.1997 nimmt in § 5 Bezug auf den Tarifvertrag "Normalvertrag Solo" in der jeweils geltenden Fassung und die ihn ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Der "Normalvertrag Solo" (NV Solo) wurde am 01.01.2003 durch den "Normalvertrag Bühne" (NV Bühne) abgelöst. Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. (2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Balletmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung. [...] § 2 Begründung des Arbeitsvertrages (1) Mit dem Mitglied ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. [...] § 5 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. [...] (3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart werden. [...] § 55 Proben-Solo (1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. [...] § 61 Nichtverlängerungsmitteilung - Solo (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen. [...] Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden. [...] (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. [...] Mit Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 31.12.2010 im Schiedsverfahren, Bl. 85 der beigezogenen Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten folgendes mit: ... am Ende der Spielzeit 2008/2009 besteht ihr Arbeitsverhältnis mit dem S insgesamt 15 Spielzeiten, davon mehr als 8 Jahre ununterbrochen. Gemäß § 61 Abs. 3, Unterabs. 3 NV Bühne - SR Solo besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre (gemäß Unterabsatz 1 und 2) nicht anzurechnen, damit das Arbeitsverhältnis über die 15-jährige Betriebszugehörigkeit hinaus fortgeführt werden kann, ohne es unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund biete ich Ihnen an - in Absprache mit dem Ballettmeister [...] - die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zunächst bis zum 31.07.2010 zu verlängern. Sollten Sie mit diesem Angebot nicht einverstanden sein, spreche ich Ihnen eine Nichtverlängerung aus, die zum 31.07.2009 wirksam wird. Ich bitte bis zum 19.05.2008 um Ihre schriftliche Antwort. Der Aufhebungsbeklagte erklärte hierzu gegenüber der Aufhebungsklägerin mit Schreiben vom 18.05.2008: "Ich bin mit der Vereinbarung, die Sie mir schriftlich vorgeschlagen haben, einverstanden. Bedanke mich, weitere vier Jahre bei Ihrem Unternehmen zu arbeiten." Das Arbeitsverhältnis wurde sodann mit (einseitigem) Schreiben der Aufhebungsklägerin vom 15.09.2009 bis zum 31.07.2011 verlängert. Mit Schreiben vom 01.06.2010 lud sie den Aufhebungsbeklagten sodann zu einem Anhörungsgespräch gemäß § 61 Abs. 4 NV Bühne ein. Am 07.06.2010 führte die Intendantin und Geschäftsführerin, Frau V , mit dem Aufhebungsbeklagten ein Anhörungsgespräch. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs im Einzelnen und die weiteren Beteiligten wird auf die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 3 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010, Bl. 13 der Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten Folgendes mit: ... Unter Bezugnahme auf das Anhörungsgespräch vom 07.06.2010 teile ich Ihnen mit, dass der mit Ihnen bestehende Arbeitsvertrag nicht über den 31.07.2011 hinaus verlängert wird. Ich biete Ihnen zugleich gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne an, beginnend mit dem 01.08.2011 das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen auf der Grundlage des anliegenden Arbeitsvertrages fortzusetzen. Der Annahme des angebotenen Vertrages durch Rückgabe von zwei durch sie unterzeichneten Exemplaren sehe ich bis zum 31.10.2010 (Eingang hier) entgegen. Bei fruchtlosem Fristablauf gehe ich davon aus, dass Sie das Angebot ablehnen. Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass jede Änderung des anliegend angebotenen Arbeitsvertrages (z.B. Einfügungen, Streichungen) ebenso als Ablehnung des angebotenen Vertrages anzusehen sein wird, wie die Erklärung seiner "Annahme" unter "Vorbehalten", "Bedingungen" usw." Dem Schreiben war beigefügt der als Anlage K 4 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010 (Bl. 14 der Schiedsakte) eingereichte Formulararbeitsvertrag Solomitglied. Hierin heißt es unter anderem: § 1 [Der Aufhebungsbeklagte] wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe) (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für die [Aufhebungsklägerin]... eingestellt. Weiterhin sah das Angebot eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2012 und eine Reduzierung der monatlichen Gage von 2.750,00 EUR auf 2.500,00 EUR brutto vor. Mit Schreiben vom 07.10.2010 nahm der Aufhebungsbeklagte das Vertragsangebot unter dem Vorbehalt an, dass dieses sozial gerechtfertigt, wirksam und berechtigt sei (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Aufhebungsklägerin zum Bühnenschiedsgericht v. 31.12.2010, Bl. 104 der Schiedsakte). Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat der Aufhebungsbeklagte vor dem Bezirksschiedsgericht Chemnitz Klage mit nachfolgenden Anträgen erhoben: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2010 endet, sondern zu den bis zum 31.07.2011 geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht, hilfsweise Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2011 zu den Bedingungen des der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 beigefügten Arbeitsvertragsentwurfs fortbesteht. Die Aufhebungsklägerin und Beklagte im schiedsgerichtlichen Verfahren hat Klageabweisung beantragt und ihrerseits Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende finde. Das Bezirksschiedsgericht Chemnitz hat mit Spruch vom 21.03.2011 (Reg.-Nr. 24/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 ende, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbestehe. Gleichzeitig hat es die von der Aufhebungsklägerin erhobene Widerklage abgewiesen (vgl. Schiedsspruch Bl. 186 ff. der Schiedsakte). Zur Begründung hat es angeführt, dass die angegriffene Nichtverlängerungsmitteilung den Anforderungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genüge. Die Vorschrift sei deshalb anwendbar, weil die Parteien mangels entsprechender übereinstimmender Erklärungen keine Nichtanrechnungsvereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung ergebe sich daraus, dass das erforderliche Änderungsangebot nicht die nach § 2 NV Bühne vorgesehene Schriftform wahre. Gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts hat die Beklagte des Schiedsverfahren (Aufhebungsklägerin) Berufung beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bühnenoberschiedsgericht eine zwischenzeitliche Klageerweiterung auf Beschäftigung wieder zurückgenommen. Mit Schiedsspruch vom 05.10.2011 hat das Bühnenoberschiedsgericht wie folgt erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz - Reg.-Nr. 24/10 - vom 23.03.2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,-- EUR festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Bühnenoberschiedsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Parteien eine wirksame Nichtanrechnungsvereinbarung nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten oder nicht. Jedenfalls sei die ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wie eine solche nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu sehen, da sie als solche ausgesprochen worden sei. Als solche wahre sie nicht die erforderliche Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat das Bühnenoberschiedsgericht aus § 61 Abs. 2 NV Bühne abgeleitet. Am 15.03.2012 hat die Beklagte des Schiedsverfahrens und nunmehrige Aufhebungsklägerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Köln gegen den den Spruch des Bühnenschiedsgerichts bestätigenden Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Schiedsspruch schon wegen der Überschreitung der Drei-Wochen- bzw. Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Es liege ein absoluter Revisionsgrund nach §§ 39 BSchGO, 73 ArbGG, 547 Nr. 6 ZPO vor. Ferner verstoße die Kostenentscheidung gegen §§ 39 BSchGO, 269 Abs. 3, 92 ZPO, weil sie die teilweise Klagerücknahme im Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht nicht berücksichtige. Inhaltlich sei der Spruch deshalb rechtsfehlerhaft, weil aufgrund der vereinbarten Nichtanrechnung von vier Spielzeiten der besondere Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV Bühne für den Aufhebungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) noch nicht bestanden hätte. Hilfsweise ist sie aber auch von der Wirksamkeit der Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts bedürfe ein Änderungsangebot nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht der Schriftform. Ausreichend sei, dass das Änderungsangebot konkret mündlich in dem Anhörungsgespräch oder später unterbreitet, also vorgelegt werde. Die geänderten Vertragsbedingungen müssten nicht mit einer Annahmeerklärung des Bühnenmitglieds zum Vertrag führen, sondern könnten durch nachfolgende Unterzeichnung der Geschäftsführerin rechtswirksam vereinbart werden. Darüber hinaus hat sie die Schriftform auch als gewahrt angesehen, da das Vertragsangebot die einzige Anlage zum unterzeichneten Änderungsangebot gewesen sei. Die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei auch im Übrigen wirksam - insbesondere die angebotenen Vertragsänderungen interessengerecht - und das Arbeitsverhältnis daher infolge der als Ablehnung zu wertenden Vorbehaltsannahme durch den Beklagten zum 31.07.2011 beendet worden. Der vollständig abgesetzte Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am 19.03.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt: 1. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 - BOSchG 11/11 - und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Register-Nummer: 24/10 vom 21.03.2011 werden aufgehoben. 2. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12.10.2010 in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 07.02.2011 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31.07.2011 geendet hat. 3. Hilfsweise im Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. wird die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 - BOSchG 11/11 - aufgehoben und der Aufhebungsbeklagte verurteilt, von den Kosten des Berufungsrechtsstreits beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main - BOSchG 11/11 - ein Viertel zu tragen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Meinung ist die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts nicht zu beanstanden gewesen. Eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung von Spielzeiten auf die Bestandsjahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne sei nicht zustande gekommen, da er lediglich sein Einverständnis mit einer Verlängerung von vier Jahren mitgeteilt habe, was die Klägerin gar nicht angeboten habe. Die damit notwendige streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei schon deshalb unwirksam, weil ihm im Anhörungsgespräch das Änderungsangebot nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Die Klägerin habe keine Auskunft dazu gegeben, in welchem Umfang die tanzpädagogische Tätigkeit geschuldet sei, wie die Ausbildung und wo sein Einsatz erfolgen und schließlich, wie gewährleistet werden solle, dass er neben der tanzpädagogischen Ausbildung auch noch ausreichende tänzerische Qualitäten und Fähigkeiten behalte. Zudem gelte auch hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformgebot. Hiergegen verstoße die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010. Das darin enthaltene Änderungsangebot sei zudem nicht hinreichend bestimmt und entspreche auch nicht billigem Ermessen. Durch die Vorbehaltsannahme sei schließlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er müsse jedoch analog § 2 KSchG die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung haben. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2013 wie folgt entschieden: Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2011 - BOSchG 11/11 wird teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksgerichts Chemnitz Reg.-Nr. 24/10 vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Im Übrigen wird die Aufhebungsklage zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Aufhebungsklägerin. Streitwert: 8.250,- Euro. Es hat die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG für zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit für begründet gehalten, als das Bühnenoberschiedsgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich des vom Beklagten zurückgenommenen Beschäftigungsantrags auferlegt habe. Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Überschreitung der Fünf-Monats-Frist durch das Bühnenoberschiedsgericht einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Jedenfalls stehe nach Erschöpfung des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens die Befugnis zur Sachentscheidung alleine den Arbeitsgerichten zu. Inhaltlich hat es eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 abgelehnt. Der Beklagte habe den besonderen Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 NV Bühne inne gehabt, weil sein Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit am 31.07.2011 mehr als 15 Jahre bestanden habe. Eine Nichtanrechnungsvereinbarung sei nur für die Spielzeit 2009/2010 zustande gekommen. Das damit erforderliche Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtsunwirksam gewesen. Weder sei die Tätigkeitsbezeichnung "Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung" ausreichend bestimmt, noch sei erkennbar, welchen Anteil (an der Gesamtarbeitszeit) die Tanzverpflichtung des Beklagten haben solle. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags vor dem Arbeitsgericht sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Urteil vom 10.01.2013 verwiesen. Gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 01.02.2013 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 18.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie behauptet, dass Tanzpädagogen generell anleitend beim Laientanz in allen Altersstufen tätig wären und tänzerischen Nachwuchs für den Bühnentanz ausbilden würden. Die Begrifflichkeit "Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe)" sei allgemein bekannt ebenso wie der Umstand, dass die erstgenannte Tätigkeit überwiegend auszuüben ist und die zweitgenannte Tätigkeit nur im Ausnahmefall vom Arbeitnehmer auszuüben sei. Die bei ihr beschäftigten Tanzpädagogen hätten ab 01.08.2011 grundsätzlich zwei Tage in der Woche in Kooperation mit den Trägern der Schulen Projekte entwickeln und dort Talente finden sollen. Einmal jährlich habe ein gemeinsames Projekt mit den gefundenen Talenten und den bei ihr beschäftigten Künstlern stattfinden sollen. Ihre vier Tanzpädagogen hätten im Umfang von bis zu 30 % von den Produktionen ausgenommen werden sollen, welche ihrerseits im Vergleich zu den vorangegangenen Spielzeiten ab der Spielzeit 2011/2012 hätten reduziert werden sollen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts bereits wegen der verspäteten Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hält sie dafür, dass der nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist begründete Schiedsspruch der unterlegenen Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer Weise erschwere. Nach Ablauf der Frist sei eine rechtsstaatliche Urteilsbegründung nicht mehr möglich. Um auch nur den Rechtsschein einer rechtswirksamen Entscheidung zu beseitigen, müsse der Schiedsspruch aufgehoben werden. Auch in der Sache hält sie an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende gefunden habe. Der Beklagte habe sich bei Zugang der streitgegenständlichen Nichtverlängerungsmitteilung in einem erst 14 Spielzeiten bzw. 14 Jahre andauernden Arbeitsverhältnis befunden, da die Parteien entsprechend ihrem Schreiben vom 09.05.2008 die Nichtanrechnung von vier nachfolgenden Spielzeiten auf den nach § 61 Abs. 3 NV Bühne geforderten 15-jährigen Bestand vereinbart hätten. Die nach § 2 KSchG an Änderungskündigungen zu stellenden Anforderungen fänden auf die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne keine Anwendung. Das Änderungsangebot vom 19.07.2010 sei darüber hinaus aber auch hinreichend bestimmt und entsprechend auch die Anhörung hierzu ausreichend. Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Änderungsangebots ergebe sich, dass der Beklagte überwiegend, also zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge eingesetzt werden solle. Die zweitgenannte Tätigkeit sei nur im Ausnahmefall durchzuführen. Auch die vom NV Bühne vorgesehenen Vertragsmuster enthielten nicht mehr Vertragsinhalte als das streitgegenständliche Angebot. Weiterhin entspreche die angebotene Änderung auch billigem Ermessen. Durch die teilweise Herausnahme der vier Tanzpädagogen aus dem körperlich anstrengenden Ballett-Training würde deren Arbeitsbelastung um mindestens 28 % gegenüber der bisherigen Belastung sinken. Zudem sei der Beklagte als Tanzpädagoge nicht mehr auf der Bühne tätig. Es rechtfertige sich daher auch die vorgesehene Reduzierung der Gage um 9,09 %. Schließlich habe der Beklagte das Änderungsangebot nicht - auch nicht unter Vorbehalt - angenommen, sondern sich insoweit nur widersprüchlich geäußert, da nach seinem Dafürhalten ein wirksames Angebot gerade nicht vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2013, Geschäfts-Nr. 12 Ha 4/12, wird insoweit geändert, als die Aufhebungsklage zurückgewiesen und der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 - BOSchG 11/11 - im Hauptausspruch dergestalt neu gefasst wurde, dass die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10, vom 21. März 2011 zurückgewiesen wurde. 2. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 - BOSchG 11/11 - und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10 vom 21. März 2011 werden aufgehoben. 3. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12. Oktober 2010, in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 7. Februar 2011, wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31. Juli 2011 geendet hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass auch bei einer Überschreitung der Fünf-Monats-Frist keine Zurückverweisung an das Bühnenoberschiedsgericht in Betracht komme. In der Sache hätten die Schiedsgerichte die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung zu Recht für unwirksam gehalten. Schon das Anhörungsgespräch sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil nicht ausreichend dargelegt worden sei, wie die Klägerin sich die Ausbildung für die Tätigkeit als Tanzpädagoge, den Inhalt der Tätigkeit und das Verhältnis der Tätigkeiten zueinander vorstelle. Das Änderungsangebot habe der Schriftform bedurft und sei schon deshalb unwirksam. Ferner sei das Angebot inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Insoweit seien die Erfordernisse an ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung zu beachten. Das klägerische Angebot enthalte keine Angaben zum Umfang der pädagogischen Tätigkeit und der Tanzverpflichtung. Unklar bleibe auch, wie er seine tänzerischen Fähigkeiten aufrechterhalten solle, wenn er nicht trainiere. Er könne daher die Einhaltung billigen Ermessens nicht prüfen. Gegenüber der Kollegin Wagner - von der er behauptet, dass sie keine Reduzierung des Arbeitsentgelts habe hinnehmen müssen - werde er ungleich behandelt. Jedenfalls solle er mit der Aufgabe als Tanzpädagoge eine höher qualifizierte Tätigkeit ausüben, für die keine ausreichende Qualifizierung vorgesehen sei. Es handele sich daher um ein Scheinangebot. Die Unwirksamkeit des Änderungsangebots ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass die Klägerin jegliche Annahme unter Vorbehalt ausdrücklich ausgeschlossen habe. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 18.04.2013, 29.05.2013, 25.07.2013, 08.10.2013, 21.10.2013, 13.11.2013, 03.12.2013 sowie das Terminsprotokoll vom 10.12.2013. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. c) ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt am 01.02.2013. Die Berufung ist ordnungsgemäß und fristwahrend gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage in der Hauptsache zu Recht abgewiesen. Aufhebungsgründe gemäß § 110 Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. Die Überschreitung der Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs rechtfertigte nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts wegen eines nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Der Schiedsspruch beruhte auch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. In der Hauptsache bleibt es daher bei der Entscheidung der Schiedsgerichte, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 geendet hat, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbesteht und die auf Feststellung der Beendigung zum 31.078.2011 gerichtete Widerklage abzuweisen war. Vor dem Hintergrund der aufrecht erhaltenen Hauptsacheentscheidung ist auch der Kostenausspruch in der durch das Arbeitsgericht abgeänderten Fassung frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen: 1) Die Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den nach § 108 Abs. 4 ArbGG bestandskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts im Sinne von § 101 Abs. 1 ArbGG und rügt die Verletzung von Rechtsnormen gem. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Klage ist auch innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 ArbGG erhoben worden. Da der Klägerin innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 der in vollständiger Form abgefasste Spruch noch nicht zugestellt wurde, wahrte analog § 517, 2. Satzteil ZPO bereits ihre unter dem 15.3.2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. 2) Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet, da Aufhebungsgründe nicht gegeben sind. a) Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. aa) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG kann auf Aufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war. Dass der Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des NV Solo und des diesen ablösenden NV Bühne zur Klageerhebung vor den Bühnenschiedsgerichten berechtigt und verpflichtet (§ 53 NV Bühne) war und die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gegeben waren, steht außer Streit. Nach allgemeiner Meinung fallen unter die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG aber auch einzelne Verfahrensfehler (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24; Germelmann, 8. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 8; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 10; Schwab/Weth-Zimmerling, 3. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 13). bb) Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gerügte späte Absetzung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts einen in diesem Sinne erheblichen Verfahrensfehler darstellt oder nicht (vgl. zur fehlenden Begründung: GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12). (1) Zwar sind die Bühnenschiedsgerichte nach § 26 Abs. 2 d) und e) BSchGO verpflichtet, ihre Entscheidungen mit einer Darstellung des Sach- und Streitstands zu versehen und zu begründen, sofern nicht die Parteien gemäß § 26 Abs. 3 BSchGO auf eine Begründung verzichtet haben (GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12; Germelmann, § 108 ArbGG Rz. 15; Schwab/Weth-Zimmerling, § 110 ArbGG Rz. 13). Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen aber eine Entscheidung, welche nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, als nicht mit Gründen versehen anzusehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, Tenor; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00, NJW 2001, 2161, [...]Rz. 21; BAG, Urteil vom 09. Juli 2003 - 5 AZR 175/03, [...]Rz. 9), weil ein nach einem solch langen Zeitraum abgesetztes Urteil die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfülle und aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens der Richter die Gefahr bestehe, dass die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutreffend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert würden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, [...]Rz. 17). (2) Die Kammer lässt offen, ob die Verletzung des tariflich vorgesehenen Begründungserfordernisses trotz der bloß tarifvertraglichen Verankerung im Rahmen des § 110 ArbGG erfolgreich gerügt werden kann, etwa mit der Begründung, dass es unmittelbar rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze widergibt (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24 allg. zur Erheblichkeit der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren). Eine Entscheidung hierzu konnte ebenso dahinstehen wie die Klärung der tatsächlichen Frage, ob der vollständig abgefasste Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 vor oder nach Ablauf von fünf Monaten an die Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übermittelt wurde. Denn ein Verstoß gegen die entsprechenden Verfahrensregelungen vermag jedenfalls nicht die Aufhebung eines Spruchs der Bühnenschiedsgerichte zu rechtfertigen. Zwar richtet sich die Klage nach § 110 ArbGG auf die Aufhebung eines im Verfahren nach den §§ 101 ff. ArbGG zustande gekommenen Schiedsspruchs. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, [...]Rz. 24) wie auch des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. nur Urteil vom 31.07.2013 - 8 Sa 1143/12; Urteil vom 14. Juli 2011 - 13 Sa 356/11, [...]Rz. 22) indes, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind damit nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, [...]Rz. 24; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 1). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Klägerin offensichtlich eine baldige Entscheidung in der Sache anstrebt. Ob damit auch eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in diesem Sinne verfahrensfehlerhaft ergangenen Schiedsspruchs gerichtete Klage ausgeschlossen ist, konnte dahinstehen. b) Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 (Geschäftsnummer: BOSchG 11/11) beruht in seiner Entscheidung zur Hauptsache auch nicht auf der Verletzung materiellen Rechts (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Zu Recht hat das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Klägerin gegen den Spruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 21.03.2011 zurückgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 hat nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.07.2011 geführt. Zutreffend hat das Bühnenschiedsgericht vielmehr festgestellt, dass dieses über den 31.07.2011 hinaus zu den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen fortbestanden hat und im Ergebnis zu Recht hat es die auf Feststellung der Beendigung zu diesem Zeitpunkt gerichtete Widerklage abgewiesen. Unabhängig von der anrechenbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 19.07.2010 an den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen, weil die Klägerin sie als Nichtverlängerungsmitteilung nach dieser Vorschrift ausgesprochen hat. Die dem Beklagten angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen entsprach nicht billigem Ermessen, weil sich ihr keine ausreichende Bestimmung des Umfangs der Arbeitspflicht entnehmen ließ. Zudem war das Schriftformgebot des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne nicht eingehalten. Da die Nichtverlängerungsmitteilung somit den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genügte, konnte sie weder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führen. Auf die Frage, ob der Beklagte das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Wirksamkeitsüberprüfung rechtswirksam annehmen konnte oder nicht (bejahend: LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 - 6 Sa 797/00, [...]Rz. 15; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 126), kam es daher ebenso wenig an, wie darauf, ob er eine Vorbehaltsannahme wirksam erklärt hat. aa) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne). Gemäß § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne erlangt das Bühnenmitglied allerdings nach fünfzehnjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einen besonderen Bestandsschutz. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. Nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne können die Parteien allerdings vereinbaren, dass nach acht Jahren bzw. Spielzeiten bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 nicht angerechnet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform (Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 127a). bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien mit den Schreiben vom 09.05.2008 und 18.05.2008 rechtswirksam eine Nichtanrechnungsvereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen haben oder nicht. Mit dem Bühnenoberschiedsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 jedenfalls deshalb an den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen war, weil die Klägerin keine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne mit dem Ziel der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ausgesprochen hat. Durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne ist die Klägerin an deren Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden. Zwar ist für den Arbeitgeber - vor Vollendung von 15 Beschäftigungsjahren / Spielzeiten - grundsätzlich der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen denkbar und zulässig (vgl. etwa Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 19). Der Ausspruch einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne stellt demgegenüber jedoch ein aliud dar. Denn eine solche Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Dies zeigt die finale Formulierung der Vorschrift ("um das Arbeitsverhältnis ... fortzusetzen") und entspricht auch ihrem Zweck, der in der Gewährung eines besonderen Bestandsschutzes besteht (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 29; Urteil vom 03. November 1999 - 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, [...]Rz. 14; Genenger, NJW 2009, 714 [717]). Der Arbeitgeber kann lediglich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses noch einseitig ändern, indem er eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Bei der Ausübung seines insoweit bestehenden Leistungsbestimmungsrechts ist er gemäß § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden (BAG, Urteil vom 03. November 1999 - 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, [...]Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 5 Sa 796/00, [...]Rz. 4; Groeger/Kalb, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., Teil 14 G Rz. 17; Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an, wird teilweise nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der folgenden Spielzeit, sondern von seinem Fortbestand, wenn auch mit unklarem Inhalt ausgegangen (LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 - 6 Sa 797/00, [...]Rz. 17; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 125; aA Opolony, NZA 2001, 1351 [1355]). Ist die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung aus Rechtsgründen unwirksam, etwa weil das Änderungsangebot billigem Ermessen widerspricht, besteht das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit unverändertem Inhalt fort (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Insoweit unterscheidet sich die Lage von der bei Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Abs. 3 NV Bühne bei gleichzeitigem Angebot einer Vertragsänderung - da hier der tarifliche Bestands- und eingeschränkte Inhaltsschutz nicht greift, ändert ein Widerspruch zu den tarifvertraglichen Vorgaben weder etwas an der Wirksamkeit des Änderungsangebots noch an derjenigen der Nichtverlängerungsmitteilung insgesamt. Den Inhalt des Schreibens vom 19.07.2010 konnte der Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne aussprechen wollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens. Die Klägerin hat dieses nicht nur mit "Nichtverlängerungsmitteilung mit Vertragsänderungsangebot (Änderungsmitteilung) gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne" überschrieben, sondern auch im Text nochmals ausdrücklich auf § 61 Abs. 3 NV Bühne Bezug genommen. Entsprechend hat der Beklagte das Schreiben auch verstanden und mit einer Vorbehaltsannahme reagiert, um gegenüber der Klägerin klarzustellen, dass er ihre Ermessenausübung bei der Festlegung der Bedingungen des Änderungsangebots nach § 61 Abs. 3 NV Bühne gerichtlich überprüfen lassen würde. Den Bestand des Arbeitsverhältnisses musste er dagegen bei dem Ausspruch einer Mitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht in Gefahr sehen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss die Klägerin sich unter diesen Umständen so behandeln lassen, als ob die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne tatsächlich vorgelegen hätten. Denn die nachträgliche Berufung auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen würde das Vertrauen des Beklagten in die Anerkennung einer mehr als 15-jährigen Beschäftigung durch die Klägerin in treuwidriger Art und Weise (venire contra factum proprium) enttäuschen. cc) Die an eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu stellenden Wirksamkeitserfordernisse erfüllt die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nicht. (1) Zunächst ist hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformerfordernis des § 61 Abs. 2 NV Bühne nicht gewahrt. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 NV Bühne bedarf jedenfalls die hiernach ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13). Die Tarifauslegung ergibt, dass das Schriftformgebot auch die Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne und das damit zu verbindende Änderungsangebot umfasst. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11, [...], Rz. 44). (b) Nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne ist eine schriftliche Mitteilung einer Vertragspartei über die Absicht, den bestehenden Arbeitsvertrag nicht über das Ende der nächsten Spielzeit zu verlängern als Nichtverlängerungsmitteilung legal definiert. Diese Begrifflichkeit nimmt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne auf und sieht für die hiernach zulässige Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ausschließlich die Zwecksetzung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vor. Begrifflich lässt sich dem Tarifvertrag mithin keine Trennung zwischen Nichtverlängerungsmitteilung einerseits und Änderungsangebot andererseits entnehmen. Vielmehr ist von einer einheitlichen Nichtverlängerungsmitteilung die Rede. Das spricht dafür, dass diese insgesamt die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne erfüllen muss. Zudem muss auch die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne insgesamt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne dem Arbeitnehmer vor dem 31.07. der vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Das beinhaltet auch einen der Schriftform genügenden Zugang des Änderungsangebots. Für dieses Verständnis des Tarifvertrages sprechen auch systematische und teleologische Überlegungen: Dass auch das in der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne enthaltene Änderungsangebot die Schriftform wahren muss, entspricht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne, wonach Änderungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Außerdem spricht auch das mit einem Schriftformerfordernis typischerweise verfolgte Klarheits- und Beweissicherungsinteresse (vgl. MüKo/Einsele, 6. Aufl., § 126 BGB Rz. 1) dafür, das Änderungsangebot als vom Schriftformgebot umfasst anzusehen. Würde dem Arbeitnehmer zwar innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne ein Änderungsangebot mitgeteilt, aber ein Vertragsschluss durch schriftliche Annahmeerklärung wegen Nichterfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne erforderlichen Schriftform nicht wirksam zustande kommen, bedeutete dies für den Arbeitnehmer eine nicht hinnehmbare Unsicherheit in Hinblick auf den Bestand und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses. Dies steht umso mehr mit dem Bestandssicherungs-Zweck des § 61 Abs. 3 NV Bühne in Widerspruch als der Arbeitnehmer sich nur binnen der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gegen die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Wehr setzen kann. Damit wäre es nicht zu vereinen, wenn der Arbeitnehmer bei Annahme eines nicht der Schriftform genügenden Angebots auf eine nachträgliche Unterzeichnung durch den Arbeitgeber vertrauen müsste. (c) Mangels Unterzeichnung des als Anlage zum Anschreiben vom 19.07.2010 beigelegten Formulararbeitsvertrags erfüllt das Änderungsangebot der Klägerin nicht die Schriftform nach §§ 126, 127 BGB. Dieser war für beide Seiten zur Unterzeichnung vorgesehen. Bis zum 31.07.2010 hat dem Beklagten daher keine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne vorgelegen. (2) Das mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 verbundene Änderungsangebot entsprach auch nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dies schon deshalb, weil darin die Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar festgelegt war. (a) Die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB verlangt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 36/09, AP Nr. 45 zu § 307 BGB, Rz. 40; LAG Köln, Urteil vom 03. August 2012 - 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, [...]Rz. 83). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen dient dazu, den Inhalt des Schuldverhältnisses hinreichend bestimmt zu machen (vgl. Staudinger/Rieble, Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rz. 295 f.). Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts muss daher zu einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Leistungspflichten führen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 1974 - VIII ZR 49/73, NJW 1974, 1464, [...]Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 09. Januar 2007 - 9 Sa 1099/06, NZA-RR 2007, 343, [...]Rz. 46; Staudinger/Rieble, § 315 BGB Rz. 295 f.; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 315 BGB Rz. 11). (b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass es dem Änderungsangebot vom 19.07.2010 an der hiernach notwendigen Bestimmtheit fehlt. Denn es fehlt an einer Festlegung des Umfangs der Hauptleistungspflicht des Beklagten (nach Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13 muss das Änderungsangebot Angaben u.a. zur Arbeitszeit enthalten; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 122 sprechen von der notwendigen Konkretisierung der Rechtsfolgen). Zwar enthält der Tarifvertrag selbst Bestimmungen zum Umfang der jeweiligen Hauptleistungspflicht. So ergibt sich nach § 5 Abs. 1 NV Bühne die Arbeitszeit "aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit". Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 NV Bühne ergeben sich wiederum die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) aus den "künstlerischen Belangen der Bühne". Für die nicht darstellenden Tätigkeiten fehlt es allerdings an einer entsprechenden Konkretisierung des geschuldeten Leistungsumfangs. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag mithin ein Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Festlegung des geschuldeten Arbeitsvolumens bis zu den Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes, soweit die Festlegung durch die nach den künstlerischen Belangen der Bühne festgelegten Proben, die Aufführungen bzw. die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gerechtfertigt wird. Aus § 315 Abs. 1 BGB folgt, dass der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht billiges Ermessen zu wahren hat. § 54 Abs. 2 NV Bühne regelt dagegen nur die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bei der Festlegung der (Art der) geschuldeten Tätigkeiten. Wenn auch diese vage Eingrenzung der vertraglichen Leistungspflicht des Bühnenmitglieds für die in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannten Beschäftigtengruppen ausreichend sein mag, führt die im Änderungsangebot vom 19.07.2010 vorgenommene Vermengung verschiedener Tätigkeitsbilder in der Leistungsbeschreibung eines "Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe)" dazu, dass der Umfang der (jeweiligen) Leistungspflicht nicht mehr hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. Selbst wenn hieraus - wie von der Klägerin vorgetragen - zu folgern ist, dass der Beklagte "überwiegend", d.h. zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge einzusetzen wäre, ist nicht erkennbar, auf welchen Umfang sich seine Arbeitszeit dann insgesamt belaufen soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für dieses gemischte Tätigkeitbild in jedem Fall die arbeitszeitrechtlich zulässige Höchststundenzahl fest geschuldet sein soll, da dies den Vorgaben des Tarifvertrags widerspräche, der für die dort genannten Tätigkeiten zumindest eine Einschränkung auf die Dauer der Proben und der Aufführungen bzw. das sich aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ergebende Volumen abstellt (§ 5 Abs. 1 NV Bühne). Die in § 5 Abs. 1 NV Bühne enthaltenen Beschränkungen können auch nicht sinnvoll kombiniert werden, so dass sich hieraus die zulässige Grenze des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers ergäbe. Denn es stellt sich dann etwa die Frage, in welchem Umfang der Beklagte zur Teilnahme an den Proben bzw. Aufführungen verpflichtet sein würde. Dass der Tarifvertrag eine teilweise Teilnahme an den Proben und Aufführungen durch ein darstellendes Bühnenmitglied nicht vorsieht, zeigt schon die Vorschrift des § 5 Abs. 3 NV Bühne, aus dem sich ergibt, dass für Solo- und Tanzgruppenmitglieder keine Teilzeitvereinbarungen zulässig sein sollen (vgl. Bolwin/Sponer, § 5 NV Bühne Rz. 35). Eine Beschränkung der Tanzverpflichtung des Beklagten etwa nur auf Vertretungsfälle ist aus dem Änderungsangebot nicht ersichtlich und war auch von der Klägerin offenbar nicht gewollt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Tarifvertrag ein umfassendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers ergibt, welches ihm bei einem gemischten Tätigkeitsbild ohne weitere Eingrenzung das Recht zur Festlegung der geschuldeten Arbeitsleistung einräumte. Denn anders als im Falle einer rein darstellenden oder einer rein dem nicht-darstellerischen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit ergibt sich eine Eingrenzung des Leistungsbestimmungsrechts in diesem Falle nicht entweder aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. Es kann nicht ohne weitere Hinweise im Tarifvertrag selbst davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Vermischung der tariflich vorgesehenen Tätigkeitsbilder einen so weitgehenden Eingriff in die Stellung des Bühnenmitglieds vorsehen und für diesen Fall jede Beschränkung des arbeitgeberseitigen Leistungsbestimmungsrechts zur Hauptleistungspflicht entfallen lassen wollte. Zudem ist auch für tarifvertraglich eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrechte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fordern, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Merkmale festlegen, unter denen der Arbeitgeber zum einseitigen Eingriff in die Arbeitsbedingungen befugt ist (BAG, Urteil vom 23. September 2004 - 6 AZR 442/03, BAGE 112, 64, Rz. 24; Urteil vom 27. Februar 2002 - 9 AZR 562/00, BAGE 100, 339, [...]Rz. 56; Wiedemann/Thüsing, 7. Aufl., § 1 TVG Rz. 263). Es bestünden daher auch durchgreifende Wirksamkeitsbedenken gegen ein so weit gefasstes tarifliches Leistungsbestimmungsrecht. Ein - etwa durch Auslegung dem Änderungsangebot selbst zu entnehmendes - individualvertragliches, einseitiges (Dauer-) Leistungsbestimmungsrecht wäre als uneingeschränkter Erstbestimmungs- und Änderungsvorbehalt nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die entsprechende Vertragsbestimmung wäre am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren, da es sich um formularmäßig von der Klägerin gestellte Bedingungen handelt. Sie wäre auch nicht deshalb von der AGB-Kontrolle ausgenommen, weil der Vertrag insgesamt im Wesentlichen auf einem tariflichen Muster beruht. Denn der NV Bühne sieht das in Frage stehende Leistungsbestimmungsrecht für das gemischte Tätigkeitsbild eines Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe) gerade nicht vor. Am Maßstab des für Änderungsvorbehalte geltenden § 308 Nr. 4 BGB gemessen, müsste das Leistungsbestimmungsrecht für den Beklagten damit deshalb zumutbar sein, weil es wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616, Rz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457, Rz. 28; allg. HWK/Gotthardt, 5. Aufl., Anh. §§ 305 - 310 BGB Rz. 20). Dies ist indes nicht der Fall. Ein unbeschränktes Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs der Arbeitspflicht bis zur Grenze des arbeitszeitrechtlich Zulässigen ist nicht durch eine Unsicherheit hinsichtlich des Beschäftigungsbedarfs des Solomitglieds gerechtfertigt. Dies zeigt sich schon darin, dass der Tarifvertrag seinerseits für die darstellenden und die nichtdarstellenden Beschäftigtengruppen jeweils - wenn auch vage - Einschränkungen des Beschäftigungsumfangs enthält. Im vorliegenden Fall ist - wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat - die Kombination der Tätigkeitsbilder des Tanzpädagogen und eines Bühnenmitglieds mit Tanzverpflichtung auch deshalb problematisch, weil die Teilnahme an Proben und Aufführungen nachvollziehbarer Weise eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt, um den Anforderungen körperlich und künstlerisch gewachsen zu sein. Insofern stellt sich die Frage, wie bei der vagen Umschreibung der Leistungspflicht gewährleistet werden kann, dass der Beklagte durch die neben der Tätigkeit als Tanzpädagoge anfallenden tänzerischen Aufgaben nicht überfordert würde. Selbst die Vorstellungen der Klägerin hierzu bieten hierüber kaum Aufschluss. Denn hiernach soll der Beklagte überwiegend - also zu mindestens 51 % - als Tanzpädagoge einzusetzen sein. Einen konkreten Einsatz als Tanzpädagoge hat sie indes nur für zwei Wochentage in Aussicht genommen und eine Herausnahme aus den Produktionen im Umfang von bis zu 30 %. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Tat die Frage, ob der dem Beklagten angetragene Vertrag nicht eine unangemessene Doppel-Belastung durch einen fortdauernd weitgehenden Einsatz als Gruppentänzer in den Produktionen und gleichzeitig einen diesen zeitlich noch übersteigenden Anteil an Einsätzen als Tanzpädagoge ermöglicht. Ein solches Vertragsangebot wäre für den Beklagten wegen der unbestimmten Weite des vertraglichen Rahmens für die Bestimmung der Pflicht zur Arbeitsleistung unzumutbar, auch wenn die Klägerin bei der konkreten Festlegung der Leistungspflicht sicherlich nach § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden wäre. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass auch die Beurteilung, ob die dem Beklagten angetragene Entgeltreduzierung billigem Ermessen entsprach, bei der fehlenden Bestimmtheit der Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht möglich ist. Die Unbestimmtheit des Änderungsangebots lässt sich nicht auflösen. Das Änderungsangebot der Klägerin entsprach damit nicht billigem Ermessen. Dies führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010. dd) Ob das Anhörungserfordernis nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ordnungsgemäß gewahrt wurde, konnte nach alledem dahinstehen. ee) Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat sich der Beklagte durch am 13.10.2010 erhobene Klage vor dem Bezirksschiedsgericht und damit innerhalb der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gewehrt. ff) Auch die Abweisung der Widerklage durch das Bühnenoberschiedsgericht ist frei von Rechtsfehlern. Die Widerklage ist unzulässig. Dem auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2011 gerichteten Widerklageantrag fehlt das nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Denn ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2011 beendet würde, war ebenso Gegenstand des vom Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten Feststellungsantrags. c) Der Ausspruch des Arbeitsgerichts zu den Kosten des Schiedsverfahrens ist frei von Rechtsfehlern. Gemäß §§ 13, 34 BSchGO haben die Parteien die Kosten nach dem Umfang ihres Unterliegens zu tragen (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 4). Analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) daher zur Kostentragung für den zurückgenommenen Beschäftigungsantrag im Berufungsverfahren und die Beklagte (Aufhebungsklägerin) im Übrigen zur Kostentragung verpflichtet. Die Kostenprivilegierung nach § 13 Abs. BSchGO besteht nicht für eine Teilklagerücknahme vor den Schiedsgerichten (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 10). d) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Arbeitsgericht zu Recht gemäß § 92 Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin auferlegt. Ihre Aufhebungsklage war nur zu einem geringfügigen Teil, nämlich teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts, erfolgreich. III. Die Kosten der Berufung hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO die Aufhebungsklägerin zu tragen. IV. Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Die Frage der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne in Hinblick auf Schriftform und Bestimmtheit hat grundsätzliche Bedeutung.

    Rechtsgebiete§ 110 ArbGG, § 61 Normalvertrag BühneVorschriften§ 110 ArbGG § 61 Normalvertrag Bühne

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