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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    BFH-Musterprozess: Wie müssen Werbegeschenke verbucht werden?

    | Dürfen Sie Kosten als „Werbeaufwendungen“ verbuchen, wenn Ihr Unternehmen Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogo schenkt? Oder müssen Sie die Ausgaben als Geschenke verbuchen, um sich den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu sichern? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |

     

    Das FG-Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass hier steuerlich betrachtet „Geschenke“ vorliegen. Diese müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Betriebsausgabenabzug selbst dann verloren, wenn die Aufwendungen für ein Werbegeschenk pro Empfänger und Jahr netto weniger als 35 Euro betragen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Abruf-Nr. 186683).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. I R 38/16. Legen Sie also Einspruch ein, wenn das Finanzamt Ihnen in vergleichbaren Sachverhalten den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug streichen will, weil Sie Ihre Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 7 EStG verbucht haben. Nutzen Sie den SSP-Mustereinspruch unter der Abruf-Nr. 44145355.

     
    Quelle: ID 44145219