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  • · Fachbeitrag · Hauptverhandlung

    Schätzung: Zu den Anforderungen an eine Anklage in Steuerstrafsachen

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Krause Lammer Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

    Wird eine Anklage wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten auf eine Schätzung gestützt, obwohl eine exaktere Berechnung nach weiteren Ermittlungen, die zwar keinen unangemessenen Aufwand erfordern, jedoch über lediglich ergänzende Beweiserhebungen i.S. des § 202 StPO hinausgehen, möglich ist, so rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (OLG Celle 19.7.11, 1 ws271-274/11, Abruf-Nr. 112740).

    Sachverhalt

    Die StA wirft den Angeschuldigten das Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266 StGB) in 25 Fällen sowie die Verkürzung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer (§ 370 AO) in 10 bzw. 35 Fällen vor.

     

    Sie sollen in der Zeit von Oktober 2003 bis August 2006 insgesamt 179 nur als geringfügig beschäftigt gemeldete Arbeitnehmer als Toilettenreinigungskräfte an Autobahnraststätten in weitaus größerem Umfang beschäftigt und dadurch Sozialversicherungsbeiträge (SVB) von mehr als 1,5 Mio. EUR vorenthalten haben. Des Weiteren hätten sie Einnahmen aus sogenannten „Tellergeldern“ nicht verbucht und dadurch Umsatzsteuer von knapp 60.000 EUR hinterzogen sowie aus den „Tellergeldern“ verdeckte Lohnzahlungen an ihre Arbeitnehmer geleistet und dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von knapp 25.000 EUR hinterzogen.