· Fachbeitrag · Schätzung
Illegale Beschäftigung: Anforderungen an Anklage- und Strafbefehl
von RiOLG Alexander Meyberg, München
| Eine hinsichtlich der Höhe des Taterfolgs auf einer Schätzung basierende Anklage wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ( § 266a StGB ) ist nicht schon deswegen unwirksam, weil die Schätzung unstatthaft oder ungenügend ist ( BGH 8.8.12, 1 StR 296/12, Abruf-Nr. 130114 ). |
1. Wirksame Anklage bei unstatthafter Schätzung
Der BGH hat klargestellt, dass es nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und - daran anknüpfend - einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt, wenn die Anklage auf einer unstatthaften Schätzung beruht.
1.1 Sachverhalt
Der Angeklagte war mit mehreren Baufirmen, die nur Lohnarbeiten verrichteten und über keine eigenen Maschinen verfügten, als Subunternehmer bei verschiedenen Bauvorhaben tätig. Weil er im Zeitraum von März 2005 bis Dezember 2008 eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigte, für die er weder Lohnsteuer anmeldete noch Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtete, wurde er vom LG wegen Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (SVB, § 266a StGB) in jeweils 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die StA hatte in der Anklageschrift die Höhe der SVB und die Höhe der Lohnsteuer auf der Grundlage einer Schätzung bestimmt. Mit seiner Revision machte der Angeklagte geltend, eine konkretere Berechnung sei möglich und daher geboten gewesen, die Anklage daher unwirksam. Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen.
1.2 Anforderungen an Anklagesatz
Wird einem Angeklagten Steuerhinterziehung zur Last gelegt, sind im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg i.S. von § 370 AO anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort hingegen nicht. Ausführungen zur Schadensberechnung berühren nicht die für die Wirksamkeit einer Anklage einzig maßgebliche Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich die Informationsfunktion; sie können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten, im Anklagesatz aber mitunter dem Ziel zuwiderlaufen, den Tatvorwurf klar, übersichtlich und verständlich darzustellen. Die für Urteile geltenden Darstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforderungen nicht auf Anklageschriften übertragen werden (BGH 27.5.09, 1 StR 665/08, PStR 10, 86). Fehlen Angaben zur Schadensberechnung oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies folglich für sich allein die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen. Denn Mängel der Informationsfunktion berühren die Wirksamkeit einer Anklage nicht (u.a. BGH 24.1.12, 1 StR 412/11, wistra 12, 195; BGH 2.3.11, 2 StR 524/10, wistra 11, 311; BGH 18.10.07, 4 StR 481/07, wistra 08, 109); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (BGH 28.10.09, 1 StR 205/09, NJW 10, 308). Daher kann eine Anklageschrift auch dann die für ihre Wirksamkeit erforderliche Individualisierungs- und Umgrenzungsfunktion (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) erfüllen, wenn die mit ihr behauptete Steuerverkürzung auf einer Schätzung beruht, indes eine genauere Berechnung der Verkürzung möglich gewesen wäre. Für den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gilt insoweit nichts Abweichendes.
1.3 Eröffnung des Hauptverfahrens
Ein aus Sicht des Gerichts bestehender Mangel der Anklage, der allein darin besteht, dass die Schadenshöhe nicht auf einer konkreten Berechnung, sondern einer Schätzung beruht, berechtigt demzufolge nicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
Das OLG Celle (19.7.11, 1 ws 271-274/11, dazu auch Wegner, PStR 11, 247) hatte demgegenüber argumentiert, es würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden vorschnell auf eine Schätzung auswichen, ohne zu ermitteln, ob eine verlässliche Tatsachengrundlage bestehe. Die in solchen Fällen notwendige Komplettierung der Anklageschrift sei so umfangreich, dass eine Strafkammer Nachermittlung nicht selbst durchführen oder anordnen müsse, sondern die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen dürfe. Überdies könne die StA eine mangelfreie Anklageschrift einreichen, die Sperrwirkung des § 211 StPO stehe dem nicht entgegen.
Dieser Auffassung des OLG Celle kann nicht gefolgt werden. Die Eröffnung des Hauptverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht, wenn also eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung nicht wahrscheinlich ist (§§ 203, 204 StPO). Ein Mangel, der allein darin besteht, dass die Bestimmung eines im Anklagesatz genannten Taterfolgs (hier die Beträge hinterzogener Lohnsteuer und vorenthaltener SVB) auf einer aus Sicht des Gerichts unzulänglichen Schätzung beruht, lässt indes den Tatverdacht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entfallen und berechtigt daher nicht zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens.
Allein die Möglichkeit einer konkreteren Berechnung des angelasteten Taterfolgs besagt nichts darüber, ob ein solcher tatsächlich entstanden ist oder nicht. Maßgeblich zur Beurteilung dieser Frage ist nicht allein die Anklageschrift, sondern - siehe § 203 StPO - das gesamte Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens, wie es sich aus den gemäß § 199 Abs. 2 StPO mit der Anklage vorzulegenden Akten ergibt. Erst wenn sich ergibt, dass ein dem Angeklagten angelasteter Schaden nicht entstanden ist, entfällt der Tatverdacht in tatsächlicher Hinsicht.
Aber auch in rechtlicher Hinsicht steht der Eröffnung des Hauptverfahrens nichts entgegen. Mängel der Anklageschrift, die - wie hier bei unstatthafter Schätzung - deren Wirksamkeit nicht in Frage stellen, berechtigen nicht zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 204 Rn. 5). Zwar wird vereinzelt - unter Hinweis auf zu gewährendes rechtliches Gehör und Art. 6 Abs. 3 EMRK - angenommen, dass auch Mängel, die lediglich die Informationsfunktion einer Anklageschrift betreffen, zur Unwirksamkeit einer Anklage führen können (z.B. LG Dresden 20.12.95, 3 Qs 116/95, NStZ-RR 96, 208; Krause/Thon, StV 85, 252; Burkhard, StraFo 04, 342). Vom BGH und der h.M. wird dies aber zu Recht verneint (auch z.B. BayObLG 24.3.92, RReg 4 St 159/91, NStZ 92, 403 und BayObLG 29.1.1991, RReg 4 St 9/91, wistra 91, 195; OLG Stuttgart 16.4.93, 1 Ss 122/93, Abruf-Nr. 130120).
Die StPO kennt Fälle, in denen von der Darstellung eines wesentlichen Ermittlungsergebnisses abgesehen werden kann (§ 200 Abs. 2 S. 2 StPO für Anklagen zum Strafrichter, § 207 Abs. 3 StPO für Neufassung nach abweichender rechtlicher Würdigung; § 266 Abs. 2 StPO bei Nachtragsanklagen). Daraus folgt, dass dieses kein für den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens konstitutiver Teil der Anklage ist; dem entspricht es, dass in der Hauptverhandlung nur der Anklagesatz, nicht aber das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verlesen wird (BGH 25.1.95, 3 StR 448/94, BGHSt 40, 390). Mängel der Informationsfunktion können durch Hinweise entsprechend § 265 StPO in der Hauptverhandlung geheilt werden (BGH 24.1.12, 1 StR 412/11, NJW 20, 867; BGH 9.11.11, 1 StR 302/11, NJW 10, 308). Dies gilt erst Recht für Fälle, in denen lediglich die Schadensermittlung auf einer aus Sicht des Gerichts unzutreffenden Grundlage fußt. Eine nach der Anklage mögliche Einlassung, eine konkretere Schadensbestimmung sei möglich und führe zu einem geringeren Schaden, belegte, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten durch eine auf einer Schätzung basierenden Anklage nicht, erst recht nicht nachhaltig eingeschränkt sind. Für ihn wird hinreichend deutlich, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll.
Der hier in Rede stehende „Mangel“ der Informationsfunktion ist auch kein so gravierender, dass er ausnahmsweise (BGH 25.1.95, 3 StR 448/94, wistra 95, 150; OLG Nürnberg 22.2.11, 1 Ws 47 - 48/11 H, NStZ-RR 11, 251; OLG Karlsruhe
1.9.03, 1 Ws 235/03, wistra 04, 276) zur Unwirksamkeit der Anklage führen könnte. Das Gericht kann - anhand der Anklage und des Akteninhalts - sachgerecht über eine Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Hält das Gericht die Schätzung der Anklagebehörde für unstatthaft oder ungenügend, kann es Nachermittlungen bzw. Nachberechnungen selbst vornehmen (Steuer- oder Sozialabgabenberechnung ist dem Tatrichter obliegende Rechtsanwendung), diese anordnen oder die Anklage zur „Mängelbeseitigung“ an die StA zurückgeben. Anders als in Fällen, in denen der Mangel der Anklage die Umgrenzungsfunktion tangiert, kann die Weigerung der StA, Mängel der Informationsfunktion einer Anklage zu beheben, allerdings keinen Grund darstellen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BeckOK-StPO/Ritscher, § 200 Rn. 21 m.w.N.; a.A. Wegner, PStR 11, 247). Denn hierdurch wird wiederum die für die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens maßgebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht tangiert. Die Sache liegt nicht anders als in Fällen, in denen die StA zur Ermittlung eines Betrugsschadens zwei Gutachten erholt hat, die jeweils einen Schaden belegen, der Anklage aber das dem Angeklagten ungünstigere zugrunde gelegt wird, das Gericht indes meint, das andere müsse - in dubio pro reo - Beachtung finden.
1.4 Berechnung im wesentlichen Ermittlungsergebnis sinnvoll
Die Sorge, Ermittlungsbehörden könnten dies als Freibrief zu bewusst wenig sorgfältigen Ermittlungen oder Verfahrensabschlüssen missverstehen, wäre kein zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens berechtigender Grund. Sie ist in tatsächlicher Hinsicht auch regelmäßig unbegründet. Schon Nr. 112 RiStBV begründet eine - fachaufsichtlicher Überprüfung zugängliche - Pflicht zur Abfassung eines sachgerechten Ermittlungsergebnisses. Ein „Ermittler“ wird nicht das Risiko eingehen, ein Gericht könnte bei einem umfangreichen und komplexen Ermittlungsergebnis den zu bejahenden Tatverdacht nicht oder nur unzureichend erkennen, und infolgedessen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht ablehnen. Der mit einer Beschwerde hiergegen verbundene Aufwand ist keinesfalls geringer, als er zum Abfassen einer Zusammenfassung des Ermittlungsergebnisses erforderlich ist (vergleiche im Übrigen auch BGH 28.10.09, 1 StR 205/09, NJW 10, 308, m.w.N.).
Mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift ist es - wie der BGH betont - regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 S. 1 StPO) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie (Steuer-)Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Dabei erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten - also alle relevanten Besteuerungsgrundlagen ausgehend vom materiellen Steuerrecht festzustellen und die Soll-Steuer, aus deren Vergleich zur Ist-Steuer der Betrag verkürzter Steuer zu ermitteln ist, nachvollziehbar zu berechnen (grundlegend BGH 10.11.09, 1 StR 283/09, PStR 10, 31; auch BGH 8.2.11, 1 StR 651/10 (Lohnsteuer), PStR 11, 136; BGH 25.3.10, 1 StR 52/10 (TabakSt), wistra 10, 228; BGH 13.7.11, 1 StR 154/11, BFH/NV 11, 1823; BGH 11.8.10, 1 StR 199/10 (Unterlassen, § 266a StGB), NJW 11, 97; BGH 14.12.11, 1 StR 420, 421 und 422/10 (USt), NStZ 11, 591; BGH 9.2.12, 1 StR 152/11 (Vielzahl unrichtiger Rechnungen), NStZ-RR 12, 175; Jäger, StraFo 06, 477).
2. Anforderungen an Strafbefehl
Es bleibt die Frage, ob die genannten Anforderungen an eine Anklageschrift bei Steuerhinterziehung (dazu auch Allgayer, PStR 09, 207) in gleicher Weise für das Strafbefehlsverfahren herangezogen werden können. Das OLG Düsseldorf hatte vertreten, dass in Steuerstrafsachen in der Regel Tatablauf und Schuldumfang im Strafbefehl nicht schon durch die bloße Angabe der betroffenen Steuerart und der Summe der jeweils verkürzten Abgaben hinreichend deutlich gemacht werden können. Vielmehr bedürfe es zur Kennzeichnung einer zu ahndenden Steuerhinterziehung auch eines Vergleichs der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurden. Ohne dieses Mindestmaß an Wiedergabe der in Betracht kommenden Lebensvorgänge mache ein Strafbefehl das historische Tatgeschehen und den Umfang des Schuldvorwurfs nicht hinreichend deutlich und sei daher unwirksam (OLG Düsseldorf 26.5.88, 3 Ws 85/87, NJW 88, 2145; OLG Düsseldorf 30.10.90, 5 Ss 203/90 31/90 III, NStZ 91, 99). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein summarisches Strafverfahren, welches eine beschleunigte Erledigung ermöglichen soll. Der Strafbefehlsantrag ist insoweit funktionsgleich mit einer Anklageschrift, als im Strafbefehlsverfahren die öffentliche Klage durch den Strafbefehlsantrag erhoben wird (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO). Entspricht das Gericht dem Antrag und wird Einspruch eingelegt, übernimmt der Strafbefehl die Funktion eines Eröffnungsbeschlusses. Folgerichtig entsprechen sich auch die gesetzlichen Anforderungen, die an den Anklagesatz einer Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) und an den Strafbefehlsantrag (§ 409 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StPO) gestellt werden. Hieraus können sich also keine strengeren Anforderungen an die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat ergeben. Was für eine wirksame Anklageerhebung ausreicht, genügt auch für den Strafbefehlsantrag. § 409 Abs. 1 StPO fordert keine Darstellung zur Berechnung hinterzogener Steuern. Eine Steuerverkürzung wird durch Angabe der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll, Beschreibung des Täterverhaltens und Angabe, für welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum die Erklärungs- oder Anmeldepflicht verletzt wurde, unverwechselbar umschrieben und damit eindeutig von anderen möglichen Hinterziehungshandlungen des Täters abgegrenzt (so schon zutreffend BayObLG 24.3.92, RReg 4 St 159/91, NStZ 92, 403; BayObLG 29.1.91, RReg 4 St 9/91, wistra 91, 195).
Dem Strafbefehl kommt aber eine weitergehende Funktion zu. Wird gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl muss also im Falle seiner Rechtskraft die Umgrenzungsfunktion aus sich selbst heraus erfüllen. Es ließe sich argumentieren, der Strafbefehl müsse deshalb - wie ein Urteil - die Feststellung enthalten, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat, da die Blankettnorm des § 370 AO nur zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet (grundlegend zu den Darstellungsanforderungen im Urteil: BGH 19.4.07, 5 StR 549/06, NStZ 07, 595; BGH 12.5.09, 1 StR 718/08, wistra 09, 398). Diese Berechnungsdarstellung im Urteil ist aber nicht deshalb erforderlich, um die Tat zu umgrenzen. Vielmehr soll sie, da die Steuerberechnung als Rechtsanwendung tatrichterliche Aufgabe ist, einem Rechtsmittelgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen. Steht indes fest, dass eine Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht nicht mehr stattfindet (weil Einspruch nicht erhoben wurde), kann - wie § 267 Abs. 4 StPO für rechtskräftig gewordene Urteile zeigt - die Darstellung der Tat auf die für die Umgrenzungsfunktion maßgeblichen gesetzlichen Merkmale der Straftat beschränkt sein. Allein das Fehlen einer Berechnungsdarstellung im Strafbefehl kann also dessen Wirksamkeit nicht entgegenstehen. Das auf Einspruch ergehende Urteil muss dann wie jedes andere Urteil den an ein solches zu stellenden Anforderungen genügen.