· Fachbeitrag · Tateinheit/Tatmehrheit
Konkurrenzen im Steuerstrafrecht
Schafft der Unternehmer kriminelle Strukturen, die zu zahlreichen Steuerstraftaten führen, so kann es sich um ein einziges Organisationsdelikt handeln (BGH 14.6.11, 1 StR 90/11, Abruf-Nr. 112758). |
Sachverhalt
A wurde wegen Steuerhinterziehung in 123 Fällen (86 x LSt, 34 x USt und 3 x ESt) sowie wegen Vorenthaltens von Sozialabgaben in 86 Fällen verurteilt. Er beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des Lohns der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zugrunde gelegt. Ein darüber hinausgehender Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern bar ausgezahlt wurde, wurde in den monatlichen Lohnsteueranmeldungen ebenso wie in den gegenüber den Sozialversicherungsträgern abgegebenen Beitragsnachweisen verschwiegen.
Die inkriminierten Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern wurden dabei durch gutgläubige Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros abgegeben. A selbst war bei der Erstellung der einzelnen Erklärungen nicht beteiligt, die Mitarbeiter des Steuerberatungsbüros erhielten die erforderlichen Informationen aufgrund genereller Anordnung des A von angestellten Mitarbeitern.
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