· Fachbeitrag · Erbfall
Versicherungsleistung trotz selbstbezahlter Prämien erbschaftsteuerpflichtig
Die Auszahlung der Versicherungssumme an den widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt der ErbSt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, auch wenn dieser die Versicherungsprämien aus seinem Vermögen erbracht hat (FG Düsseldorf 23.3.11, 4 K 2354/08, Abruf-Nr. 113153, Rev. eingelegt, BFH II R 29/11). |
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers K schloss eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Leistung einer Einmalprämie ab, die allerdings K aus seinem Vermögen bezahlte. Für den Tod der Ehefrau war K widerruflich bezugsberechtigt. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt er als Alleinerbe die Versicherungssumme abzüglich der geleisteten Renten ausbezahlt. Das FA erfasste die Versicherungssumme als Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach Ansicht des K ist die Versicherungsleistung nicht der ErbSt zu unterwerfen, da er die Versicherungsprämie aus seinem Vermögen erbracht hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Im Streitfall liegt eine objektive Bereicherung des Klägers vor, denn er durfte über die ausgekehrte Versicherungssumme tatsächlich und frei verfügen. Dass K die Prämien aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat, ist unerheblich. Der Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt allein auf eine objektive Bereicherung des Dritten ab und nicht auf die Vermögensminderung des Erblassers (BFH 17.10.07, II R 8/07, ZEV 08, 402).
Ein durch den Erbfall ausgelöster Vermögensrückfall an den früheren Eigentümer wird nur nach der Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ausgenommen. Danach unterliegen nur Vermögensgegenstände nicht der ErbSt, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen.
Praxishinweis
Der Erwerb des Versicherungsanspruchs unterfiele bei K dann nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn die Erblasserin lediglich formal als Vertragspartner des Versicherers, also als Versicherungsnehmerin, auftritt, während die Position des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des Valutaverhältnisses dem K als Prämienzahler zukommt. Ein Erwerb von Todes wegen schiede in diesem Fall aber nur aus, wenn die Bezugsberechtigung sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich dem Prämienzahler, dem Erben, zustünde (FG Niedersachsen 16.11.05, 3 K 47/04, rkr., EFG 06, 910).(GG)