· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Objektiv falsche Angaben: Nachfrageobliegenheit des VR und Darlegungslast des VN
von RA Marc O. Melzer, FA für Medizinrecht und Sozialrecht, Bad Lippspringe
(BGH 11.5.11, IV ZR 148/09, Abruf-Nr. 112316) |
Sachverhalt
Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) hatte die VN die Frage nach einer Erkrankung der Atmungsorgane verneint. Ebenso, ob sie regelmäßig Medikamente einnehme. Handschriftlich vermerkte sie, dass sie seit Geburt an Neurodermitis leide und bei Bedarf (max. 2x/Woche 1 Tablette) die Medikamente „L“ und „D“ einnehme. Sie bejahte die Frage nach Krankheiten oder körperlichen Schäden an der Haut (auch Allergien) und benannte ihren Hausarzt. Als die VN an Brustkrebs erkrankte, beantragte sie Leistungen aus der BUZ. Dabei erfuhr der VR von einer vorvertraglichen Behandlung der VN wegen Asthma bronchiale mit den Medikamenten „Z“ und „T“. Da die VN die Asthmaerkrankung nicht angezeigt hatte, erklärte der VR den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Die VN begehrt die Feststellung, dass ihre Risikolebensversicherung mit eingeschlossener BUZ fortbestehe. Außerdem fordert sie bereits fällige BU-Renten. Sie erklärt, die Medikamente hätten allesamt der Behandlung der Neurodermitis gedient. „Z“ und „T“ habe sie nicht angegeben, da diese durch das Medikament „L“ ersetzt worden seien. Zudem umfasse das Krankheitsbild der Neurodermitis auch das bei ihr bestehende allergische Asthma. Mit der Anzeige der Neurodermitis und der Bejahung von Allergien habe sie daher ihre vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt.
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